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VwGH 26.06.1959, 2330/58

VwGH 26.06.1959, 2330/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Nimmt ein Unternehmer seine Söhne gegen Gewinnermittlung ohne Vermögenseinlage als "Gesellschafter" auf, ohne daß sie im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen werden, und haben die Söhne nach den Vereinbarungen keinen Anteil an den stillen Reserven oder an einem Betriebsbestehenswert, dann ist die Behörde im Recht, wenn sie eine Mitunternehmerschaft verneint und die Söhne nur als stille Gesellschafter behandelt (Hinweis: Gemeint ist eine ECHTE stille Gesellschaft).
Norm
EStG 1953 §20 Abs1 Z2;
RS 2
Eine stille Gesellschaft kann auch dann begründet werden, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen nur mit einer bewertbaren Arbeitsleistung beteiligt.
Normen
BAO §115 Abs4;
BAO §198 Abs2;
RS 3
Weder die Behörde noch die Partei können aus einem für einen bestimmten Zeitraum erteilten und rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheid über diesen Zeitraum hinaus Rechte oder Pflichten ableiten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2047 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002330.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58506