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VwGH 18.06.1980, 2321/79

VwGH 18.06.1980, 2321/79

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
RS 1
Das Gehaltsgesetz 1956 sieht nur EINE Auslandsverwendungszulage vor. Da die Auslandsverwendungszulage kraft Gesetzes GEBÜHRT, kommt ihrer (einheitlichen) Bemessung nur der Charakter einer Feststellung zu. (Hinweis auf E VS vom , 0646 und 1578/73, VwSlg 8691 A/1974, das zur inhaltsgleicher Regelung des § 30 a Abs 1 GehG 1956 erging)
Norm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
RS 2
Bei der Bemessung der einheitlichen Auslandsverwendungszulage ist auf die in § 21 Abs 3 GehG 1956 normierten Einzelkomponenten billige Rücksicht zu nehmen. (Hinweis auf E vom , 0290/77) Aus der Einheit der Zulage folgt, daß dieselbe nur als einheitliches Ganzes vor dem VwGH mit Beschwerde angefochten werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10167 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002321.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58492