VwGH 15.12.1961, 2321/60
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In der Regel bilden Kosten der Erstellung des Rechnungsabschlusses für ein Jahr und die damit verbundene Bilanzaufstellung durch einen Wirtschaftstreuhänder voraussehbare Kosten, die in der Bilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr zurückgestellt werden können. Dies gilt aber nicht für Kosten von weiteren Arbeiten zur Berichtigung der schon erstellten Bilanz. Steuerberatungskosten, die aus diesem Anlaß aufgelaufen sind, gehören bilanztechnisch in jenes Jahr, in dem sie tatsächlich entstanden sind (Hinweis auf RFH-Urteil vom , RStBl Nr. 1938, S 85 und vom , RStBl Nr. 1942, S 183). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des FP in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI - 2728/1960, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1958, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Gemüsekonservenerzeuger und ermittelt den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Er legte zunächst gleichzeitig mit der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung für 1958 auch Abschriften des Bilanz- und Gewinn- und Verlustkontos für das Jahr 1958 vor. Nachdem das Finanzamt jedoch auf Grund dieser Abschlußkonten Steuerbescheide für 1958 erlassen hatte, legte er dagegen Berufung ein, wobei er ausführte, daß beim Rechnungsabschluß des Jahres 1958, der den eingereichten Steuererklärungen zugrunde gelegt worden war, einige gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung verstoßende Buchungsfehler unterlaufen seien, die er nunmehr berichtigt habe. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Abschriften der berichtigten Abschlußkonten vor, aus denen unter anderem ersichtlich war, daß er nunmehr in die berichtigte Bilanz als Posten der passiven Rechnungsabgrenzung auch einen Betrag von S 1.850 eingesetzt hatte, der den Steuerberaterkosten entsprach, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhange mit der Bilanzberichtigung erwachsen waren.
Die belangte Behörde gab der Berufung insoweit statt, als es sich um die Berichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Buchungsfehler und deren steuerliche Auswirkung handelte, wies jedoch das Berufungsbegehren hinsichtlich der Berücksichtigung der durch die Berichtigung der ursprünglichen Bilanz erwachsenen Steuerberaterkosten ab. Sie begründete den abweisenden Teil ihrer Entscheidung damit, daß die Honorarschuld gegenüber dem Steuerberater als echte Schuld in die Bilanz vom noch nicht habe aufgenommen werden können, weil die entsprechend Leistung des Steuerberaters zum Bilanzstichtag noch nicht erbracht gewesen sei. Es liege aber auch der Fall einer "Rückstellung" nicht vor. Denn eine Rückstellung könne in der Bilanz nur für ungewisse Schulden, die dem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestehen, gebildet werden. Der Umstand, daß sieh die Tätigkeit des Steuerberaters auf die Ermittlung des richtigen Gewinnes für 1958 bezogen habe, genüge nicht zur Rechtfertigung einer Rückstellung. Maßgeblich sei, ob der Steuerpflichtige am bereits ernstlich mit einem solchen Aufwand habe rechnen müssen. Dies sei aber zu verneinen. Dagegen habe die spätere Entwicklung der Dinge bei der Bilanzerstellung unberücksichtigt bleiben müssen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist somit der Schluß des Wirtschaftsjahres der Bilanzstichtag, das heißt jener Tag, auf den die Bilanz abzustellen ist. Daraus ergibt sich aber der Grundsatz, daß für die Bilanzansätze die Verhältnisse so zu berücksichtigen sind, wie sie am Bilanzstichtag bestanden. Es ist steuerlich unzulässig, Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung eingetreten sind und am Stichtag noch nicht vorauszusehen waren, schon bilanzmäßig zu berücksichtigen. Dagegen sind Tatsachen, die objektiv bereits am Stichtag bestehen, für diesen Zeitpunkt zu berücksichtigen, auch wenn sie dem Steuerpflichtigen erst zwischen dem Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt werden, wie z.B. bei Außenständen das Bekanntwerden der am Stichtag bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Der Kaufmann kann und muß somit die bis zur Bilanzerstellung erworbene bessere Kenntnis über die am Bilanzstichtag schon bestehenden Verhältnisse berücksichtigen (vgl. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, S. 479).
Ähnliches gilt auch für die Bildung von Rückstellungen, das sind Passivposten, die der Erfassung von Aufwendungen dienen, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, oder von Verbindlichkeiten und Lasten, die am Bilanzstichtag bereits bestehen, sich nach Betrag und Fälligkeit aber nicht genau bestimmen lassen, also von sogenannten ungewissen Schulden. Dabei setzt die Bildung einer Rückstellung nach ständiger Rechtsprechung nicht stets das Bestehen einer rechtsverbindlichen Verpflichtung am Bilanzstichtag voraus. Es genügt vielmehr die Gewißheit, daß eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr treffende Schuld entstehen wird, nicht dagegen schon die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes. Es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten dieser Verbindlichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bestehen (vgl. die Urteile des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl. 1938, S. 85, und vom , RStBl. 1942, S. 183).
Wendet man diese Grundsätze auf die Frage der Rückstellung von Abschlußkosten an, so werden im allgemeinen in jenen Fällen, in denen regelmäßig kurze Zeit nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres einem Wirtschaftstreuhänder ein Auftrag zur Vornahme von Abschlußarbeiten erteilt wird und bestimmte voraussehbare Aufwendungen vorliegen, keine Bedenken gegen die Bildung einer entsprechenden Rückstellung für diese Abschlußkosten bestehen. Denn hier wird jeweils bereits am Bilanzstichtage mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, daß solche das abgelaufene Wirtschaftsjahr wirtschaftlich belastende Abschlußkosten entstehen werden, deren Höhe auf Grund der bisherigen Erfahrungen auch leicht abzuschätzen sein wird. Dabei können unter Umständen auch die hinsichtlich der Höhe dieser Aufwendungen zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung gewonnenen Kenntnisse insoweit berücksichtigt werden, als in die Bilanz bereits das endgültige Honorar des Wirtschaftstreuhänders für diese Abschlußarbeiten eingesetzt werden kann, womit dieser Bilanzposten bereits den Charakter eines (in seiner Höhe schon bestimmten) Rechnungsabgrenzungspostens annimmt, dies alles aber immer erst unter der weiteren Voraussetzung, daß der betreffende Aufwand an sich am Bilanzstichtag bereits feststand und auch der Höhe nach einigermaßen abschätzbar war. Es werden daher in der Regel nur solche Aufwendungen für Abschlußarbeiten rückgestellt bzw. als Posten der Rechnungsabgrenzung behandelt werden können, welche auf Grund der bisherigen Erfahrungen und nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge alljährlich im Zusammenhange mit dem Abschluß der Bücher immer wieder ungefähr in diesem Ausmaße zu entstehen pflegen.
Anders verhält es sich jedoch bei den hier strittigen Abschlußkosten, welche im Zusammenhange mit einer Bilanzberichtigung entstanden sind. Hier handelte es sich um einen außergewöhnlichen Aufwand, der am Bilanzstichtag noch nicht vorhergesehen werden konnte. Denn abgesehen von dem unwahrscheinlichen Fall, daß ein Steuerpflichtiger durch Jahre hindurch einen Buchhalter beschäftigt, der den Buchabschluß regelmäßig falsch durchführt, sodaß spätere Bilanzberichtigungen und damit verbundene Wirtschaftstreuhänderkosten alljährlich schon mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden können, stellt eine nachträgliche Bilanzberichtigung normalerweise nur eine entfernte Möglichkeit dar, mit der ein Steuerpflichtiger am Bilanzstichtag üblicherweise nicht zu rechnen hat. Wenn aber einmal ausnahmsweise im Zuge der - gewöhnlich nach dem Bilanzstichtag - durchgeführten Abschlußarbeiten Buchungsfehler unterlaufen, so ist dies ein Ereignis, dessen Folgen wirtschaftlich schon das nächste Wirtschaftsjahr berühren, weil die fehlerhaften, zusätzliche Abschlußkosten verursachenden Handlungen bereits im neuen Wirtschaftsjahr gesetzt wurden. Eine Rückstellung bzw. sonstige Berücksichtigung dieser am Bilanzstichtag normalerweise nicht voraussehbaren zusätzlichen Kosten einer späteren Bilanzberichtigung kommt demnach in solchen Fällen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr nicht in Frage.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 2559 F/1961; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960002321.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-58491