VwGH 07.05.1979, 2319/78
VwGH 07.05.1979, 2319/78
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Beherrscht ein Unternehmer eine juristische Person zufolge seiner hundertprozentigen Beteiligung an ihr, so fällt die für die Annahme einer Organschaft erforderlichen Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht deswegen rückwirkend weg, weil der Unternehmer auf Grund eines erfolgreich gegen ihn geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruches das (beherrschende) Unternehmen, das die Organträgereigenschaft vermittelte, samt den Erträgnissen jenes Zeitraumes, für den Organschaft angenommen wurde, herausgeben muß. |
Norm | |
RS 2 | Ob finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Sind finanzielle und organisatorische Eingliedrungen ganz eindeutig gegeben, so tut es der wirtschaftlichen Eingliederung keinen Abbruch, wenn das Organ neben den vom Organträger gelieferten Gegenständen andere im Ausmaß von knapp über 50 % zukauft und die minderwertigeren zugekauften Gegenstände mit den höherwertigen des Organträgers vermengt, um das so erzeugte Gemisch (hier Erdöl) zu vertreiben. Das gilt insbesondere, wenn die dem Organträger zur Verfügung stehenden Mengen nicht hinreichen, die Kunden zu versorgen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5377 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978002319.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58488