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VwGH 08.07.1958, 2319/57

VwGH 08.07.1958, 2319/57

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §33;
RS 1
Zwangsläufig werden Aufwendungen für eine zur Entlastung der Ehegattin eines Steuerpflichtigen beschäftigte HAUSGEHILFIN im allgemeinen nur dann erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen wird also nicht nur dann zu bejahen sein, wenn die Ehegattin infolge ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, den Haushalt zu besorgen, sondern auch dann, wenn ihr unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben als Hausfrau und Mutter nicht zugemutet werden kann, diesen Aufgaben ohne Gefährdung der Gesundheit nachzukommen. Sie ist einerseits abhängig von dem Aufgabenkreis, der der Ehegattin im Haushalt obliegt, andererseits von deren physischen Leistungsfähigkeit.

*

E , 2319/57 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957002319.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58486