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VwGH 18.05.1960, 2318/59

VwGH 18.05.1960, 2318/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ob Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1953 vorliegt, ist nicht von der Stelle, die die Unterstützung gewährt, sondern von der Abgabenbehörde zu beurteilen, wie im allgemeinen die Entscheidung, ob eine Steuer zu entrichten ist oder ob eine Steuerbefreiung Platz greift, der Abgabenbehörde zusteht.
Norm
RS 2
Der Begriff "Hilfsbedürfigkeit" kann iZm der daran geknüpften Steuerbefreiung nur so ausgelegt werden, daß nur Unterstützungen, die einem tatsächlich Hilfsbedürftigen gewährt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen sollen. Dabei kann es nicht nur auf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ankommen.
Norm
RS 3
Bei der Untersuchung, ob eine von der ÄRZTEKAMMER gewährte "Invaliditätshilfe" gemäß § 3 Abs 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes von der Einkommensteuer freizulassen ist, hat es nicht auf die Bezeichnung dieser Zuwendung, sondern darauf anzukommen, ob der Empfänger infolge seiner wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedarf. Dabei ist auf die übrigen Einkünfte des Empfängers Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2234 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002318.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-58484