VwGH 18.05.1960, 2318/59
VwGH 18.05.1960, 2318/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ob Hilfsbedürftigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 6 EStG 1953 vorliegt, ist nicht von der Stelle, die die Unterstützung gewährt, sondern von der Abgabenbehörde zu beurteilen, wie im allgemeinen die Entscheidung, ob eine Steuer zu entrichten ist oder ob eine Steuerbefreiung Platz greift, der Abgabenbehörde zusteht. |
Norm | |
RS 2 | Der Begriff "Hilfsbedürfigkeit" kann iZm der daran geknüpften Steuerbefreiung nur so ausgelegt werden, daß nur Unterstützungen, die einem tatsächlich Hilfsbedürftigen gewährt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen sollen. Dabei kann es nicht nur auf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ankommen. |
Norm | |
RS 3 | Bei der Untersuchung, ob eine von der ÄRZTEKAMMER gewährte "Invaliditätshilfe" gemäß § 3 Abs 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes von der Einkommensteuer freizulassen ist, hat es nicht auf die Bezeichnung dieser Zuwendung, sondern darauf anzukommen, ob der Empfänger infolge seiner wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedarf. Dabei ist auf die übrigen Einkünfte des Empfängers Bedacht zu nehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2234 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959002318.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58484