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VwGH 16.11.1978, 2317/77

VwGH 16.11.1978, 2317/77

Rechtssätze


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Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 1
Gesetzwidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0602/46 E RS 2
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Der Umstand, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers erhebliche Bedenken entstanden sein könnten und daher in bestimmten Fällen einem Meldungsleger (Zeugen) die objektive Glaubwürdigkeit versagt wird, muß zwar nicht dazu führen, daß alle seine Angaben als unrichtig gewertet werden; hinsichtlich der als richtig gewerteten Angaben wird jedoch eine ausdrückliche sowie überprüfbare Beweiswürdigung erfordert. (Hinweis auf E vom , 1579/73 Vwslg 8619 A/1973)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002317.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-58483