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VwGH 28.03.1960, 2316/57

VwGH 28.03.1960, 2316/57

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich seiner Haftung gem § 109 AbgabenO (§ 9 BAO) nur dadurch entschlagen, daß er triftige Gründe daüfr angibt, warum ihm die Erfüllung der ihm im § 103 AbgabenO (§ 80 Abs 1 BAO) auferlegten Verpflichtung, für die Bezahlung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, unmöglich gewesen ist (Hinweis E , 137/52 VwSlg 1003 F/1954).

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E , 2316/57 #1;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957002316.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58482