VwGH 15.12.1977, 2315/77
VwGH 15.12.1977, 2315/77
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ist Rechtsdurchsetzung im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, kann daneben nicht auch VwGH-Beschwerde nach Art 131 a B-VG erhoben werden. |
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RS 2 | "Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt" setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen, auch wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes (hier nach § 25 Abs 8 UOG) unerläßlich ist, ein Anspruch besteht. |
Normen | B-VG Art131a; VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131a B-VG sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2750/76 B VwSlg 9439 A/1977 RS 2 |
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RS 4 | Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; das öffentliche Interesse ist insbesondere bei Entscheidung einer als Vorfrage aufgetretenen Rechtsfrage durch die zuständige Behörde gegeben. Staatsbürgerschaft |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2665/49 E VwSlg 1566 A/1950 RS 1 |
Norm | |
RS 5 | Die Partei kann die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9461 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977002315.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-58481