VwGH 03.04.1959, 2315/57
VwGH 03.04.1959, 2315/57
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Einkünfte aus der Gewinnung von Sand aus einem eigenen Grundstück können, wenn der Eigentümer den Sand selbst gewinnt und die Ausbeute in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlichen Einkünften steht und die Erzeugnisse vorwiegend im Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden, als Einkünfte eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes angesehen werden. Andernfalls sind sie gewerbliche Einkünfte. Verpachtet der Grundeigentümer eine Sandgrube, ohne selbst Erschließungsarbeiten vorzunehmen, dann sind die Pachterlöse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. |
Normen | BAO §28; GewStG §1 Abs1; |
RS 2 | Der Betrieb einer Sandgrube durch den Grundeigentümer ist Gewerbebetrieb und unterliegt der Gewerbesteuer, wenn er nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist. Dagegen unterliegt die Verpachtung einer Sandgrube, wenn der Eigentümer nicht selbst Erschließungsarbeiten ausführt, nicht der Gewerbesteuer. |
Norm | EStG 1953 §21 Abs1 Z1; |
RS 3 | Verpachtung eines Grundstückes zur Sandgewinnung, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betrieben des Verpächters und des Pächters besteht, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1986 F/1959; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1957002315.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58479