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VwGH 03.04.1959, 2315/57

VwGH 03.04.1959, 2315/57

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §13 Abs2 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §21 Abs1 Z1;
RS 1
Die Einkünfte aus der Gewinnung von Sand aus einem eigenen Grundstück können, wenn der Eigentümer den Sand selbst gewinnt und die Ausbeute in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlichen Einkünften steht und die Erzeugnisse vorwiegend im Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden, als Einkünfte eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes angesehen werden. Andernfalls sind sie gewerbliche Einkünfte. Verpachtet der Grundeigentümer eine Sandgrube, ohne selbst Erschließungsarbeiten vorzunehmen, dann sind die Pachterlöse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Normen
BAO §28;
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Der Betrieb einer Sandgrube durch den Grundeigentümer ist Gewerbebetrieb und unterliegt der Gewerbesteuer, wenn er nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen ist. Dagegen unterliegt die Verpachtung einer Sandgrube, wenn der Eigentümer nicht selbst Erschließungsarbeiten ausführt, nicht der Gewerbesteuer.
Norm
EStG 1953 §21 Abs1 Z1;
RS 3
Verpachtung eines Grundstückes zur Sandgewinnung, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betrieben des Verpächters und des Pächters besteht, keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1986 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002315.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-58479