VwGH 05.05.1975, 2311/74
VwGH 05.05.1975, 2311/74
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §70 Abs1; GaragenG Wr 1957 §3 Abs5; |
RS 1 | Durch eine Auflage, welche lediglich eine bereits im Bauansuchen enthaltene Einschränkung festlegt - hier: auf die Errichtung von Einstellplätzen für Kfz mit einer Höchstbreite von 1.50 m - wird der Bauwerber in keinem Recht verletzt. |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Daß der Antrag der VwGH-Beschwerde lediglich auf Aufhebung einer mit der baubehördlichen Bewilligung verbundenen Auflage gerichtet ist, kann nicht bedeuten, daß die übrigen Teile des Bescheides unangefochten bleiben, weil Auflagen - als belastende Nebenbestimmungen - mit der Bewilligung, welche an sie geknüpft wird, eine notwendige Einheit bilden. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der vorbezeichneten Auflage ist jedoch als Bezeichnung des Rechtes, in dem die Bfrin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG zu werten. Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes hat der VwGH gemäß § 41 Abs 1 VwGG den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 8822 A/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974002311.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-58474