VwGH 08.07.1960, 2309/59
VwGH 08.07.1960, 2309/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Rückstellung für Versorungsverpflichtungen ist kein willkürliches Gewinnkorrektivum. Ihre Höhe muß sich nach den jeweils zu erwartenden künftigen Ruhegenußzahlungen oder Versorgungszahlungen richten und darf daher vom Gewinn nicht abhängig sein. |
Normen | |
RS 2 | Hat ein Unternehmer in seinem Pensionsstatut vorgesehen, daß Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nur soweit auszuzahlen seien, als eine zu diesem Zweck gebildete "Rückstellung" (richtig: Rücklage) ausreicht, und hängt die Speisung dieser Rücklage wieder davon ab, daß Reingewinne erzielt werden, dann kann die Bildung und die Erhöhung dieser Rücklage nicht den steuerlichen Gewinn der betreffenden Jahre schmälern. |
Normen | |
RS 3 | Aus dem Wesen der Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen ergibt sich, daß der Rechtsgrund für die künftigen Aufwendungen am Bilanzstichtag bereits gegeben sein und daß das Ausmaß der Rückstellung sich im Rahmen des ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr halten muß. Die Angemessenheit einer Rückstellung für Ruhegenuß und Versorungsverpflichtungen richtet sich nach dem versicherungsmathematisch berechneten Deckungskapital. |
Norm | |
RS 4 | Ruhegehaltszahlungen, die mangels einer ausreichenden Rückstellung aus den laufenden Erträgnissen geleistet werden, sind als Betriebsausgaben anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2274 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959002309.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-58471