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VwGH 28.05.1976, 2308/74

VwGH 28.05.1976, 2308/74

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z4;
RS 1
Bei Erwerbung eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung ist der durch das Meistbot nicht gedeckte Anspruch des Meistbietenden nur dann und soweit der steuerbaren Gegenleistung zuzuschlagen, als das Meistbot zuzüglich der bestehen gebliebenen Rechte den Einheitswert des Grundstückes nicht übersteigt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2277/60 E VwSlg 2451 F/1961 RS 1
Normen
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z4;
GrEStG 1955 §12 Abs1;
GrEStG 1955 §9 Abs1;
GrEStG 1955 §9 Abs2;
RS 2
Unter "Wert des Grundstückes" iSd § 11 Abs 1 Z 4 zweiter Satz GrEStG 1955 ist zufolge der allgemeinen Regelung des § 12 GrEStG 1955 der Einheitswert des Grundstückes zu verstehen (Hinweis E , 2277/60, VwSlg 2451 F/1961).

*

E , 1864/62 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1864/62 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §9 Abs2 idF 1955/140;
RS 3
Die nachträgliche Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Weiterveräußerung eines zur Rettung eines Grundpfandrechtes in der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstückes innerhalb von 5 Jahren hängt nicht davon ab, ob das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigende Veräußerungsentgelt gestundet worden ist (Hinweis E , 2528/55 VwSlg 1824 F/1958; als Wert des Grundstückes ist nicht der Verkehrswert (Schätzwert), sondern der Einheitswert zu verstehen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0510/63 E VwSlg 3035 F/1964 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974002308.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58469