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VwGH 21.09.1959, 2308/57

VwGH 21.09.1959, 2308/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei der Umsatzbesteuerung - ebenso bei der Umsatzsteuervergütung - hat der Steuerpflichtige grundsätzlich sein Verhalten nach außen hin gegen sich gelten zu lassen. Die Beweggründe für die Gestaltung des Außenverhältnisses sind demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Normen
RS 2
Die Einschaltung eines Strohmanns zur Erlangung einer Umsatzsteuervergütung muss nicht unbedingt ein Scheingeschäft sein. Wird die Ausfuhrlieferung tatsächlich vom Strohmann in seinem Namen bewirkt und ist dessen Einschaltung aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt, weil sonst aus rein tatsächlichen Gründen eine Ausfuhrvergütung nicht gewährt worden wäre, das Ausfuhrgeschäft ohne diese Vergütung aber ein Verlustgeschäft geworden wäre, dann kann diese Vergütung nicht versagt werden. Maßgebend für die Gewährung ist das Außenverhältnis.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2069 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002308.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58468