VwGH 02.07.1975, 2306/74
VwGH 02.07.1975, 2306/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Da die einem Kraftfahrzeughändler gehörenden Vorführwagen nur zu einem Bruchteil ihrer betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer Vorführzwecken dienen und sodann veräußert werden, stellen Vorführwagen in der Regel der Entlastung zugängliches Vorratsvermögen iSd § 27 UStG 1972 dar; sie sind nämlich nicht Anlagevermögen iSd § 131 Abs 1 AktienG und § 131 Abs 4 AktienG. Der gegenteiligen Ansicht des einschlägigen Durchführungserlasses des Bundesministers für Finanzen zum UStG 1972 vom , Amtsblatt der Finanzverwaltung Nr 283/1972, Tz 151, welcher nicht als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen (Hinweis auf den Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1972 von Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Band 1, S 241 und S 242 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Kommentars von Kranich-Siegl-Waba (Punkt 11 zu § 27 Anmerkung 101, S 39 Kommentarteil; vgl auch Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, Auflage 10, Band 1, S 671 und die dort angeführte Rechtssprechung). |
Normen | |
RS 2 | Anlagevermögen und Umlaufvermögen schließen sich gegenseitig aus, zufolge des § 131 Abs 1 und 4 AktG gibt es keine dritte Vermögensart (Hinweis auf das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 13.1.1972 VR 470/71 Bundessteuerblatt II/1972 S 744 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Albach Steuerliche Probleme der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen Steuerberater - Jahrbuch 1973/74 S 266 ff hier S 298). Beim Anlagevermögen sind gemäß § 131 Abs 4 erster Satz AktG nur die Aktivposten auszuweisen, die am Abschlußtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen; was nicht zum Anlagevermögen gehört, stellt demnach Umlaufvermögen dar (vgl auch Kommentar von Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch aaO Bd I S 241). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4871 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974002306.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-58465