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VwGH 08.11.1965, 2305/64

VwGH 08.11.1965, 2305/64

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 1
Umzugskosten, die durch die Verlegung des Haushaltes entstehen, sind als mit der Haushaltsführung zusammenhängenden Kosten regelmäßig nicht abzugsfähig. Zu abzugsfähigen Werbungskosten können sie nur dort werden, wo sie iZm den Erfordernissen einer bestimmten Berufstätigkeit stehen. Dazu gehören jedoch nicht Umzugskosten, die iZm einem Berufswechsel anfallen. Ein solcher Berufswechsel liegt auch vor, wenn ein Beamter des höheren Finanzdienstes nach Auflösung des Dienstverhältnisses in den Dienst eines Wirtschaftstreuhänders tritt.

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E , 2305/64 #1 VwSlg 3354 F/1965;
Norm
EStG 1953 §19 Abs2 Z3;
RS 2
Umzugskosten, die bei einem Berufswechsel durch die Verlegung des Haushaltes entstehen, sind als mit der Hauhaltsführung zusammenhängende Kosten regelmäßig nicht abzugsfähig und können daher auch nicht bei Ersatz durch den Arbeitgeber steuerfrei behandelt werden.

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E , 2305/64 #2 VwSlg 3354 F/1965

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3354 F/1965;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002305.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58462