VwGH 08.11.1965, 2305/64
VwGH 08.11.1965, 2305/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Umzugskosten, die durch die Verlegung des Haushaltes entstehen, sind als mit der Haushaltsführung zusammenhängenden Kosten regelmäßig nicht abzugsfähig. Zu abzugsfähigen Werbungskosten können sie nur dort werden, wo sie iZm den Erfordernissen einer bestimmten Berufstätigkeit stehen. Dazu gehören jedoch nicht Umzugskosten, die iZm einem Berufswechsel anfallen. Ein solcher Berufswechsel liegt auch vor, wenn ein Beamter des höheren Finanzdienstes nach Auflösung des Dienstverhältnisses in den Dienst eines Wirtschaftstreuhänders tritt. * E , 2305/64 #1 VwSlg 3354 F/1965; |
Norm | EStG 1953 §19 Abs2 Z3; |
RS 2 | Umzugskosten, die bei einem Berufswechsel durch die Verlegung des Haushaltes entstehen, sind als mit der Hauhaltsführung zusammenhängende Kosten regelmäßig nicht abzugsfähig und können daher auch nicht bei Ersatz durch den Arbeitgeber steuerfrei behandelt werden. * E , 2305/64 #2 VwSlg 3354 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3354 F/1965; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002305.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58462