VwGH 23.01.1978, 2297/75
VwGH 23.01.1978, 2297/75
Rechtssätze
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RS 1 | Die unechten Steuerbefreiungen des § 6 Z 7 - Z 15 UStG 1972 (im Zusammenhalt mit § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972) gelten mangels eines diesbezüglichen Anhaltspunktes im Gesetz keineswegs nur für jene Fälle, in denen Leistungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger erbracht werden, sondern auch für jede Zwischenstufe innerhalb der Unternehmerkette. |
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RS 2 | Die Steuerpflicht der Benützung des unternehmereigenen Kraftfahrzeuges durch den Unternehmer für private Zwecke (Tatbestand des Eigenverbrauches nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972) kann bei einem (unecht umsatzsteuerbefreiten) Komponisten ( § 6 Z 14 UStG 1972) nicht mit der Begründung verneint werden, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 6 UStG 1972 nähmen auch auf den Eigengebrauch ausdrücklich Bezug. Es sind vielmehr nur solche Tatbestände des Eigenverbrauches steuerbefreit, die aus der Tätigkeit als Komponist herrühren. Die private Benützung des unternehmereigenen Kraftfahrzeuges bzw Telefons stellt keine Tätigkeit als Komponist dar. |
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RS 3 | Daß ein Unternehmer im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung Umsatzsteuer nur in jener Höhe zu entrichten hätte, die auch von jedem Letztverbraucher im Fall der Erbringung der Leistung ihm gegenüber zu entrichten wäre, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. |
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RS 4 | ISd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 ursprünglicher Fassung unterliegen dem Eigenverbrauchtatbestand Aufwendungen der Lebensführung, die durch die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit mitveranlaßt sind (Hinweis E , 2175/76). Die Annahme, daß die private Telefonbenutzung durch den Unternehmer grundsätzlich der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der ursprünglichen Gesetzesfassung unterlegen wäre, widerspricht dem Gesetz. § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 in der ab geltenden Fassung ist für die Auslegung von im Jahre 1973 verwirklichten Tatbeständen nicht maßgebend (Literaturhinweis: Mugler: Zur Erweiterung der Eigenverbrauchsbesteuerung im UStG 1972 ÖStWK 1975 Heft 5 vom Doralt: Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen ÖStWK 1976, Heft 18 vom ). |
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RS 5 | Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des § 42 Abs 2 lit a VwGG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0598/54 E VwSlg 1374 F/1956; RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5213 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975002297.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-58449