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VwGH 12.11.1963, 2295/61

VwGH 12.11.1963, 2295/61

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §19;
EStG 1953 §60;
EStG 1953 §72;
RS 1
Wird der Arbeitgeber gemäß § 72 EStG 1953 zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen und trägt er aus diesem Grund die Lohnsteuer, dann ist darin weder ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erblicken, der gemäß § 19 Abs 1 EStG 1953 zum Arbeitslohn des betreffenden Dienstnehmers zählt, noch der Tatbestand der Überwälzung der Lohnsteuer iSd § 60 EStG 1953.
Norm
EStG 1953 §3 Abs2;
RS 2
Einer Betriebsvereinbarung, die zwar auf Grund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen werden durfte, aber nicht beim zuständigen Einigungsamt hinterlegt worden ist, kommt iSd Bestimmungen des § 3 Abs 2 EStG 1953 Rechtswirksamkeit nicht zu.
Norm
EStG 1953 §8 Abs2;
RS 3
Soweit Sachbezüge durch die jeweilige allgemeine, von der Finanzlandesdirektion kundgemachte Sachbezugswertfestsetzung erfaßt werden, sind die Abgabenbehörden an diese Bewertung gebunden. In allen anderen Fällen obliegt ihnen die Pflicht zur individuellen Bewertung nach den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0727/60 E VwSlg 2790 F/1963 RS 3
Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §8 Abs2;
RS 4
Bei einer verbilligten Stromabgabe an Dienstnehmer liegt in dem Differenzbetrag zum üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis iSd § 19 Abs 1 Z 1 EStG 1953 vor.
Norm
EStG 1953 §76;
RS 5
Im Falle der Durchführung eines Jahresausgleiches nach § 76 Abs1 EStG 1953 muß der Arbeitgeber dem Finanzamt jederzeit belegmäßig nachweisen können, daß der Arbeitnehmer den erforderlichen Antrag innerhalb der Ausschlußfrist des § 76 Abs 2 EStG 1953 gestellt hat (Hinweis E , 2251/61).
Norm
FamLAG 1967 §12 idF 1955/018;
RS 6
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die auf Grund einer Beihilfenkarte für selbst Erwerbstätige ausgezahlte Kinderbeihilfe rückfordert, obwohl durch die nach der erfolgten Auszahlung ausgestellte gültige Beihilfenkarte der Anspruch auf Kinderbeihilfe materiell gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2971 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002295.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-58444