VwGH 25.04.1961, 2294/60
VwGH 25.04.1961, 2294/60
Rechtssätze
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Norm | VwRallg; |
RS 1 | Unter einem ANTRAG ist ein Vorbringen zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde zum Abspruch in der Sache auslöst (Hinweis E , A 2653/37). * SW: VwRallg7 Antrag * E , 2294/60 #1 |
Norm | VwRallg; |
RS 2 | Die Frage wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. § 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt (Hinweis E , 2414/59). * E , 2294/60 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960002294.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-58443