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VwGH 18.03.1982, 2291/79

VwGH 18.03.1982, 2291/79

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §2 Abs3;
RS 1
§ 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor.

Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch § 10 der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom , DRGBl I, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu

nehmen sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1652/74 E VS 5167 F/1977 RS 1
Norm
GrEStG 1955 §2 Abs3;
RS 2
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gem § 2 Abs 3 erster Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Dem Begriff wirtschaftliche Einheit kann dabei im Grunderwerbsteuerrecht keine andere Bedeutung beigemessen werden als dem gleichen, im § 2 BewG, BGBl 148, umschriebenen Begriff. Es sind daher auch mehrere Grundstücke iSd bürgerlichen Rechtes abgabenrechtlich als nur ein Grundstück anzusehen, soferne sie bei der Einheitswertfeststellung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurden (Hinweis E , 1485/68, 1486/68, VwSlg 3971 F/1969).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2444/78 E VwSlg 5450 F/1979 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1979002291.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58437