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VwGH 15.02.1980, 2290/77

VwGH 15.02.1980, 2290/77

Rechtssätze


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Norm
ASVG §49 Abs3 Z1;
RS 1
Übersteigen Vergütungen gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG einerseits die im Kollektivvertrag festgesetzte Höhe und stellen sie andererseits keinen echten Auslagenersatz dar, sind sie in den Günstigkeitsvergleich nach § 3 Abs 2 ArbVG einzubeziehen.
Norm
ArbVG §3 Abs2;
RS 2
Bei der im § 3 Abs 2 ArbVG vorgesehenen Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs 1 günstiger ist, sind die zusammengehörigen Gruppen von Bestimmungen des Einzelvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages zu vergleichen.
Norm
SozVersAbk BRD 1969 Art6 Abs2;
RS 3
Im Sinne des Art 6 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 382/1969, ist nur jener Dienstnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, der, ohne eigens für die ausländische Arbeitsstelle aufgenommen zu sein, vorübergehend dort durch seinen in der Republik Österreich ansässigen Dienstgeber in dessen Aufgaben- oder Interessenbereich beschäftigt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0703/75 E VwSlg 8952 A/1975 RS 2
Normen
ASVG §44 Abs1;
KollVG 1947 §2 Abs3;
RS 4
Eine gemäß § 2 Abs 3 des Kollektivvertragsgesetzes gültige und demgemäß als Grundlage für die Beitragsbemessung zulässige Sondervereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie den Dienstnehmer bei Abwägung aller Umstände - wobei auch die dem Dienstgeber obliegende Fürsorgepflicht zu berücksichtigen ist - günstiger stellt als der Kollektivvertrag.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0206/56 E VwSlg 4464 A/1957 RS 1
Normen
ASVG §44 Abs1;
KollVG 1947 §2 Abs3;
RS 5
Rechtliche Ausführungen zu den wechselseitigen Pflichten des Dienstgebers und Dienstnehmers aus einem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstgebers.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0206/56 E VwSlg 4464 A/1957 RS 2
Norm
ASVG §49 Abs3 Z1;
RS 6
Eine nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen gezahlte pauschale Abgeltung kann deshalb grundsätzlich nicht als ein Auslagenersatz nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG angesehen werden, weil der nach dem Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift notwendige unmittelbare und nachweisbare Zusammenhang zwischen Ausgaben und dem Ersatz fehlt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0708/77 E VwSlg 9949 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10039 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002290.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-58436