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VwGH 21.12.1959, 2288/58

VwGH 21.12.1959, 2288/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 1
Aufwendungen zur Erlangung des Führerscheines sind in den Kreis der Ausgaben zu verweisen, die üblicherweise die private Lebensführung mit sich bringt. Wenn hingegen ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Arbeitgebers für die Lenkung eines Personenkraftwagens ausgebildet wird, so sind die hiefür aufgewendeten Kosten in der Regel als Arbeitslohn anzusehen und daher Betriebsausgaben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1569/57 E VwSlg 1853 F/1958 RS 2
Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 2
Aufwendungen für Verpflegung können bei ledigen Steuerpflichten, deren Dienstort mit dem Wohnort nicht zusammenfällt, in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958002288.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-58433