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VwGH 18.11.1980, 2285/80

VwGH 18.11.1980, 2285/80

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO NÖ 1973 §61;
RS 1
Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002285.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-58426