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VwGH 23.04.1979, 2283/78

VwGH 23.04.1979, 2283/78

Rechtssätze


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Normen
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §17 Abs5;
LMG 1975;
RS 1
Zum Begriff der Anmeldung im Sinne des § 17 Abs 4 LMG 1975.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0965/77 E VwSlg 9761 A/1979 RS 5
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 2
Aus § 48 Abs1 lita und b VwGG 1965 ist auch zu ersehen, dass ein Ersatz der mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Postgebühren nicht erfolgten kann; Diese Postgebühren erscheinen vielmehr durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes abgegolten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2957/76 E VwSlg 5138 F/1977 RS 3
Norm
LMG 1975 §18 Abs2;
RS 3
Es kann unter dem Begriff der Ermöglichung einer Beurteilung des angemeldeten Produktes im Sinne des § 18 Abs 2 LMG 1975 nicht die Gesamtheit der für das Ermittlungsverfahren (§ 37 und § 56 AVG 1950) nötigen Beweismittel verstanden werden. Es muß vielmehr für eine ordnungsgemäße Instruierung der Anmeldung im Sinne des § 18 Abs 3 LMG 1975 genügen, jene Unterlagen vorzulegen, von denen in objektiver und offenkundiger Weise zunächst erwartet werden kann, daß sie für eine Beurteilung im Sinne der Vorschriften des LMG 1975 oder seiner Verordnungen ausreichen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/78 E VwSlg 9762 A/1979 RS 1
Norm
LMG 1975 §18 Abs2;
RS 4
Nach dem § 18 Abs 3 legcit ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nach dem § 18 LMG 1975 eine spezielle Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren auferlegt, durch die indes eine Verschiebung der Beweislast nicht eintritt. Diese Mitwirkungspflicht entbindet aber die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/78 E VwSlg 9762 A/1979 RS 2
Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 5
Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (§ 42 Abs 2 lit c Z 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1567/66 E RS 1
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 6
Das Recht der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder der Ermittlungspflicht noch der Begründungspflicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0980/51 E VwSlg 2241 A/1951 RS 1
Norm
AVG §45 Abs2;
RS 7
Das Recht der Behörde die ihr vorliegenden Beweise frei und selbständig zu würdigen enthebt sie nicht der Begründungspflicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2070/62 E RS 2
Norm
AVG §58 Abs2;
RS 8
Aus dem Recht der freien Beweiswürdigung ergibt sich die Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen und eine Tatsache für wahr oder unwahr zu halten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie P 0012/51 E VwSlg 2411 A/1952 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002283.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-58425