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VwGH 22.02.1977, 2281/75

VwGH 22.02.1977, 2281/75

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Zugesagte Bareinlagen sind mit dem Nennwert in die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Gesellschaftsvertragsgebühr einzusetzen; auch dann, wenn die Zusage der Widmung, also die bindende Erklärung eines Gesellschafters, der Gesellschaft auf Dauer Vermögenswerte zur Verfügung stellen zu wollen, erst zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden wird, kommt die Anwendung eines Abzinsfaktors nicht in Betracht.
Norm
RS 2
Gegenstand der Rechtsgeschäftsgebühr ist das Rechtsgeschäft, die Errichtung der Urkunde ist nur die Bedingung, bei deren Eintritt das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1953/03/11 2257/52 1
Normen
RS 3
Im § 33 TP 16 GebG tritt das sogenannte Widmungsprinzip gegenüber dem Urkundenprinzip in den Vordergrund, ohne dieses gänzlich zu verdrängen, dh die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern bereits Vermögenswerte gewidmet, respektive Vermögenslagen bedungen sein müssen, ohne daß deshalb die Widmungsakte der Urkunde selbst ersichtlich sein müßten.
Normen
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 4
Haben mehrere Personen zunächst ein Unternehmen mit allen Besitzposten und Schulden gekauft, sich dann zur Fortführung dieses Unternehmens zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammengeschlossen und vereinbart, daß jeder einen bestimmten Betrag als Vermögenseinlage leiste und daß die von den nunmehrigen Gesellschaftern übernommenen Schulden einschließlich der Kaufpreisschuld an den Verkäufer aus den Gewinnen des Unternehmens, soweit diese bestimmte Chefgehälter der geschäftsführenden Gesellschafter und bestimmte garantierte Entnahmen übersteigen, abzustatten sind, dann bilden einerseits die vereinbarten Einlagen, anderseits die aus den Gewinnen abzustattenden Schulden die bedungene Vermögenseinlage, von der die Gesellschaftsvertragsgebühr zu bemessen ist. Dagegen kommt es auf das Rohvermögen der Unternehmung und die darin enthaltenen stillen Reserven nicht an.

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E , 1097/60 #1 VwSlg 2352 F/1960
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/12/19 1097/60 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5089 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1975002281.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-58422