VwGH 20.01.1983, 2279/80
VwGH 20.01.1983, 2279/80
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GrEStG 1955 §20 Abs4; |
RS 1 | Die Abgabenbehörde hat bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer, auch im Instanzenzug, auf einen zur Zeit der Bescheiderlassung bereits vorliegenden Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 20 GrEStG 1955 Bedacht zu nehmen. |
Normen | |
RS 2 | Ein Vorvertrag gemäß § 936 ABGB läßt keine Abgabenpflicht nach dem GrEStG entstehen, da er nur die Verabredung enthält, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen. Anders verhält es sich bei einer Punktation gemäß § 885 ABGB, die bereits diejenigen Rechte und Verbindlchkeiten welche in ihr ausgedrückt sind, begründet. Beide eben angeführten Rechtsinstitute stehen einander insofern gleich, als der Vorvertrag gemäß § 936 ABGB die "wesentliche Stücke des Vertrages", die Punktation gemäß § 885 ABGB die "Hauptpunkt" enthalten muß, beide ihrem Inhalt nach also Hauptvertrag müßten bestehen können. Ein Kauf wird - bei entsprechendem Abschlußwillen - mit der Einigung über Sache und Preis geschlossen. Vorvertrag und Punktation können auch einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag vorausgehen (Vgl: Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WohnungseigentumsG 1975, § 2 Note 64; Hinweis E , 315/78, E , 1265/78, E , 2571/79). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5747 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980002279.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-58420