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VwGH 20.01.1983, 2279/80

VwGH 20.01.1983, 2279/80

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §20 Abs4;
RS 1
Die Abgabenbehörde hat bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer, auch im Instanzenzug, auf einen zur Zeit der Bescheiderlassung bereits vorliegenden Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 20 GrEStG 1955 Bedacht zu nehmen.
Normen
ABGB §885;
ABGB §936;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1 impl;
RS 2
Ein Vorvertrag gemäß § 936 ABGB läßt keine Abgabenpflicht nach dem GrEStG entstehen, da er nur die Verabredung enthält, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen. Anders verhält es sich bei einer Punktation gemäß § 885 ABGB, die bereits diejenigen Rechte und Verbindlchkeiten welche in ihr ausgedrückt sind, begründet. Beide eben angeführten Rechtsinstitute stehen einander insofern gleich, als der Vorvertrag gemäß § 936 ABGB die "wesentliche Stücke des Vertrages", die Punktation gemäß § 885 ABGB die "Hauptpunkt" enthalten muß, beide ihrem Inhalt nach also Hauptvertrag müßten bestehen können. Ein Kauf wird - bei entsprechendem Abschlußwillen - mit der Einigung über Sache und Preis geschlossen. Vorvertrag und Punktation können auch einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag vorausgehen (Vgl:

Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WohnungseigentumsG 1975, § 2 Note 64; Hinweis E , 315/78, E , 1265/78, E , 2571/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5747 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980002279.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-58420

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