VwGH 09.03.1973, 2279/71
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GJGebG 1962 §29 Abs1; |
RS 1 | Diese Bestimmung legt zwar selbst nicht fest, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung heranzuziehen ist. § 29 Abs 1 GJGebG spricht jedoch aus, daß der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen ist, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre. Nach der Auseinandersetzung, die zur streitgegenständlichen Eingabe führte (Ausscheiden aus einer OHG gegen Abfindung), kommt das Grunderwerbsteuergesetz in Betracht). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde der RM und des Dipl.-Ing. AM, beide in W, vertreten durch Dr. Oskar Weiss-Tessbach, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 3540 - 33a/71 und Jv 4339-33a/71, betreffend Gerichtsgebühren, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Klaus Galle, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 4.646,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am beim Bezirksgericht Fünfhaus eingebrachten, vom datierten Eingabe beantragten die Beschwerdeführer auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages vom die lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes von der EZ. 908 KG. X, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl hiefür und die Einverleibung des Eigentums ob dieser neuen Einlage für die Erstbeschwerdeführerin zu 3/4 und für den Zweitbeschwerdeführer zu 1/4. Das Bezirksgericht Fünfhaus bewilligte diesen Antrag mit Beschluß vom , Zl. 1227/71.
Nach Erhalt der beiden Zahlungsaufträge vom , Ziv 61.659/71-3 und Ziv 61.660/71-3, mit denen die Erstbeschwerdeführerin zur Bezahlung von S 3.891,-- und der Zweitbeschwerdeführer zur Bezahlung von S 11.654,-- aufgefordert wurden, brachte jeder der beiden Beschwerdeführer am einen Berichtigungsantrag ein.
Mit Punkt 1) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde diesen Berichtigungsanträgen nicht Folge. Mit Punkt 2) des angefochtenen Bescheides wurden die beiden Zahlungsaufträge je vom dahingehend berichtigt, daß für a) die zu Ziv 61.659/71-3 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren per S 3.891,-- auch der Zweitbeschwerdeführer und b) die zu Ziv 61.660/71-3 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von S 11.654,-- auch die Erstbeschwerdeführerin als weitere zahlungspflichtige Partei je zur ungeteilten Hand aufgenommen wurden. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand aufgenommen wurden. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für die gesamte Eintragungsgebühr hafteten. Was nun den Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft betreffe - so führt die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides weiter aus -, habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern unter BRP 146.937/70 II-12 am mitgeteilt, daß sich an den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen nichts geändert habe. Dies deshalb, weil sich diese Werte auf den zum Stichtag des Vertragsabschlusses () geltenden Einheitswert bezögen, während der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einheitswert erst zum gelte. Es habe also kein Grund bestanden, von den seinerzeit gemäß § 29 Abs. 1 GJGebGes bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen abzuweichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Über sie sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Ausspruch über ihre Zahlungspflicht für die gesamte Eintragungsgebühr zur ungeteilten Hand. Die belangte Behörde habe diese Vorschreibung mit dem § 28 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren BGBl. Nr. 289/62 in der geltenden Fassung (GJGebGes) begründet und im angefochtenen Bescheid diese Gesetzesstelle sogar zitiert. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen vermeine die belangte Behörde, den Schluß ziehen zu können, daß beide Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für die gesamte Eintragungsgebühr haften. Diese Rechtsansicht sei jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Wenngleich die Beschwerdeführer den Antrag auf Einverleibung ihrer Miteigentumsanteile der Einfachheit halber in einem einheitlichen Grundbuchsgesuch gestellt hätten, habe doch nur jeder von ihnen die Einverleibung seines Miteigentumsanteiles begehrt. Die Antragstellung eines Miteigentümers, es möge das Eigentum eines anderen Miteigentümers einverleibt werden, sei nach dem Grundbuchsgesetz nicht zulässig; ein derartiges Grundbuchsgesuch müßte abgewiesen werden. Ebenso sei es selbstverständlich, daß die Eintragung jeweils nur demjenigen zum Vorteil gereiche, dessen Miteigentumsanteil einverleibt werde. Die belangte Behörde habe daher die zitierte Gesetzesstelle unrichtig angewendet; die rechtliche Schlußfolgerung finde darin keine Deckung. Darüber hinaus mache aber der § 29 des angeführten Gesetzes die Auslegung der von der belangten Behörde zitierten Gesetzesbestimmung überflüssig. Die sprachliche Eindeutigkeit dieser Norm entziehe der Rechtsansicht der belangten Behörde jede Grundlage.
Ferner erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, daß als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom herangezogen worden sei, wonach der wertmäßige Anteil für die Erstbeschwerdeführerin S 1.164.375,--
und für den Zweitbeschwerdeführer S 388.125,-- betrage. Diese Angaben hätten keinen Bescheidcharakter. Mit Bescheid des Finanzamtes für den XII, XIII, XIV. und XXIII. Bezirk vom , Aktenzeichen 26-II-568, sei der Einheitswert für die den Beschwerdeführern zugeschriebene Grundfläche auf den mit S 1.863.000,-- festgesetzt worden. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung sei mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung des genannten Finanzamtes vom der Einheitswert auf S 1,242.000,-- herabgesetzt worden. Darnach ergebe sich ein Anteil von S 931.500--
für die Erstbeschwerdeführerin und ein Anteil von S 310.500,-- für den Zweitbeschwerdeführer. Diese Ermäßigung des Einheitswertes sei wohl nach den Zahlungsaufträgen der ersten Instanz, jedoch noch vor den Berichtigungsanträgen, die unter Anschluß der in Betracht kommenden Beilagen das diesbezügliche Vorbringen enthalten hätten, und somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden. Die Heranziehung des mit Berufung erfolgreich bekämpften Einheitswertes von S 1,863.000,-- als Bemessungsgrundlage sei jedenfalls ausgeschlossen, da dieser Einheitswert einerseits zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe und anderseits auch auf den abgestellt gewesen sei und nicht, wie die belangte Behörde auf Grund angeblicher Erhebungen behauptet habe, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Schließlich wird in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt, daß die belangte Behörde nicht auf Grund des Vorbringens in den Berichtigungsanträgen an das Finanzamt die im Gesetz vorgesehene Anfrage gerichtet habe, um den geänderten Einheitswert festzustellen. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof änderte der Vertreter der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahingehend ab, daß den Beschwerdeführern die tatsächlich erfolgte Anfrage der belangten Behörde an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern vom und dessen Antwort vom erst durch die Gegenschrift bekannt geworden seien, und zwar deswegen, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben habe, vom Inhalt dieser Beantwortung des Finanzamtes Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußeren. Mit dieser Unterlassung habe die belangte Behörde jedoch das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt.
Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf den § 29 GJGebGes in der Fassung BGBl. Nr. 119/1963. Gemäß dessen § 1 ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechts mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.
Diese Bestimmung legt zwar selbst nicht fest, welcher Zeitpunkt für die Wertermittlung heranzuziehen ist. (Im angefochtenen Bescheid wir dafür als "Stichtag" der angenommen, an dem der - der gegenständlichen grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende - Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen wurde.) Der § 29 Abs. 1 GJGebGes spricht jedoch aus, daß der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen ist, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre.
Nach § 12 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der geltenden Fassung, das im Hinblick auf die Auseinandersetzung, die zur Eingabe der Beschwerdeführer vom führte, in Betracht kommt, ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist dann, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) bildet, für die ein Einheitswert festgesetzt ist, als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze, die für die Zerlegung der Einheitswerte gelten, zu ermitteln.
Von dieser grundsätzlich festgelegten Vorgangsweise sieht jedoch der Abs. 3 des § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 in der Fassung der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 277, dann eine Ausnahme vor, wenn in den Fällen der Abs. 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes um mehr als 1/10, mindestens aber um S 2.000,-- oder um mehr als S 100.000,-- abweicht. Unter dieser Voraussetzung ist nämlich der Wert am Stichtag als Wert des Grundstückes anzusetzen, in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorganges ist. Der Stichtagswert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen zu ermitteln. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist somit für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein "besonderer Einheitswert" festzustellen.
Damit, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gab, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Antwort des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, hat sie den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, diejenigen sachverhaltsbezogenen Umstände vorzubringen, die in der gegenständlichen Angelegenheit für einen Ausnahmefall gemäß § 12 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 sprechen. Diese Verletzung des Rechtes auf Parteigehör ist wesentlich. Es besteht nämlich - ausgenommen den Fall einer bescheidmäßigen Festsetzung - keine Bindung der zur Vorschreibung und Einhebung der Eintragungsgebühr zuständigen Gerichtsverwaltungsbehörde an die Mitteilung des Finanzamtes und es kann somit auch ein Antrag des Gebührenschuldners, die Eintragungsgebühr zu berichtigen, rechtens nicht bloß mit dem Hinweis abgetan werden, daß die Bemessung auf Grund des in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebenen Wertes vorgenommen wurde oder daß das Finanzamt eine Änderung dieses Wertes abgelehnt hat. Die auf Rückfrage des Kostenbeamten oder der Gerichtsverwaltungsbehörde geäußerte Ansicht des Finanzamtes, daß der von ihm ursprünglich angegebene Wert richtig sei, stellt ebenso wie die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine bescheidmäßige Festsetzung, sondern nur eine Mitteilung dar (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 562/61, und das Erkenntnis vom , Zl. 2111/64).
Bemerkt sei außerdem, daß sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt, aus welchem Grund der ursprüngliche Einheitswert herabgesetzt wurde, was im gegebenen Zusammenhang von rechtlichem Interesse sein könnte.
Darnach ist nicht von der Hand zu weisen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer bedurfte. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben ob die Beschwerdeführer im Recht sind, wenn sie im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt eine Bindung an das Erkenntnis vom , Zl. 1298/64, das sich mit der Solidarschuld zahlungspflichtiger Ehegatten befaßt, bestreiten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427, die nach ihrem Art. IV Abs. 2 auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden ist. Wien, am
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Norm | GJGebG 1962 §29 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971002279.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-58419