VwGH 14.03.1978, 2277/75
VwGH 14.03.1978, 2277/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist eine dem sonstigen Vermögen iSd § 69 Z 1 BewG zuzurechnende und nach § 14 BewG zu bewertende Kapitalforderung. Der Pflichtteilsanspruch ist schon dann geltend gemacht, wenn der Berechtigte dem Erben ernsthaft zu erkennen gibt, daß er seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen will. Die gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich. |
Norm | BAO §24 Abs1 litd; |
RS 2 | Ein obligatorischer Anspruch ist in erster Linie demjenigen zuzurechnen, der die aus ihm zustehenden Rechte ausübt. |
Normen | |
RS 3 | Ein Pflichteilsanspruch ist auch dann, wenn er durch Überlassung eines Grundstückes erfüllt wird, für die Bemessung der Erbschaftsteuer nicht nach dem Einheitswert des überlassenen Grundstückes, sondern nach § 14 BewG als Kapitalforderung zu bewerten (Hinweis E , 2080/53, VwSlg 1105 F/1955). * E , 820/54 #1 VwSlg 1312 F/1955 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/11/30 0820/54 1 |
Norm | ErbStG §2 Abs1 Z1; |
RS 4 | Nur der vom Berechtigten geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist zu berücksichtigen (Weiß in Klang-Kommentar zum ABGB, 02te Auflage Band III, S 833ff; hg E , 2080/53, VwSlg 1105 F/1955; E , 2230, 2231/57, 2009/58, VwSlg 2345 F/1960) woraus folgt, daß der Pflichtteilsanspruch auch als Vermögenswert (als Geldforderung bzw Kapitalforderung) erst angesetzt werden kann, wenn er erhoben ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975002277.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-58417