VwGH 18.05.1978, 2275/76
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §63; WRG 1959 §64; WRG 1959 §9; |
RS 1 | Ausführungen über die Rechtslage bei Anschluss an eine fremde bestehende Wasserleitung (hier: keine Benützung eines privaten Taggewässers, sondern Anschluss an eine Zuleitung zum Feuerlöschbehälter). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Korsche, Magistratsrat Dr. Thumb, Landesgerichtsrat Dr. Gerhard und Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des G M und des E O in I, beide vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.287/08-I 5/76, betreffend die wasserrechtlicher Bewilligung zur Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: A B in I, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.127,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am hatten die Agrargemeinschaft "Ortschaftsbesitzer I" und sieben weitere Personen, darunter die Beschwerdeführer, einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag war unter anderem festgestellt worden, daß eine auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft 615/1 der KG. N entspringende Quelle von Vertragsbeteiligten gefaßt und ein Bassin gebaut worden sei, von dem über mehrere Grundstücke eine Wasserleitung bis zum Grundstück 435/1, EZ. 37 der KG. N, Eigentümer J E geführt worden sei, welche in ein Feuerlöschbassin münde. Von diesem Feuerlöschbassin führe wieder eine Leitung zu einem noch auf dem Grundstück 435/1 gebauten Hydranten. In Punkt 3 dieses Vertrages heißt es wörtlich: "Alle Vertragsbeteiligten bzw. ihre Rechtsnachfolger ihrer derzeitigen Liegenschaft……erhielten außerdem das Recht eingeräumt, an obige gemeinsam gebaute Wasserleitung anzuschließen und eigene Wasserleitung bis zu ihren Liegenschaften zu legen, um das beim Haus jeweils benötigte Nutzwasser über diese Leitung beziehen zu können. Der Bau dieser Leitungen ist bereits durchgeführt." In diesem Vertrag wurde weiter eine gesonderte Wasserleitung für den Erstbeschwerdeführer von der Anschlußstelle auf dem Grundstück 435/1 geregelt, sowie ausdrücklich vorgesehen, daß der Vertragspartner F R bereits an einer Stelle an die gemeinsam gebaute Wasserleitung anschließen dürfe, die vor dem Feuerlöschbassin auf seinem Grund gelegen ist.
Einer dieser Vertragspartner, J E, der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten im nunmehrigen wasserrechtlichen Verfahren, stellte am bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Anschluß an die beschriebene Trinkwasserversorgungsanlage für das auf dem Grundstück 435/4 der KG. N errichtete Ferienhaus. Der Einschreiter beantragte weiter mangels Zustimmung der Nutzungsberechtigten die zwangsweise Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeit.
In der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Spittal am sprach sich unter anderem der Erstbeschwerdeführer gegen den Hausanschluß aus der Zuleitung zum Hochbehälter ca. 15 m oberhalb dieses Behälters deswegen aus, weil bestehende Rechte geschmälert würden, bzw. die ausreichende Wasserversorgung nicht mehr gewährleistet sei, dies insbesondere durch den Anschluß oberhalb des bestehenden Hochbehälters. In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, daß die bestehende Wasserversorgung gerade noch ausreiche. Auch könne das Ferienhaus von einer anderen Quelle (E) versorgt werden. Der Zweitbeschwerdeführer erhob keinen Einwand, doch brachte er vor, es dürften die bestehenden Rechte nicht beeinträchtigt werden. Zu dem Einwand betreffend die Quelle E stellte der Amtssachverständige bei dieser Verhandlung fest, daß diese ca. 350 m vom Ferienhaus entfernt sei und vom Eigentümer schon genutzt werde, auch sei ein solcher Hausanschluß wirtschaftlich nicht zu vertreten. Eine andere Quelle (P) hätte am Verhandlungstag nicht festgestellt werden können. Im übrigen schlug der Amtssachverständige eine Messung der Quellschüttungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in 14tägigen Abständen vor. Zu diesem Zweck wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Das Ergebnis dieser Wassermessungen wurde den Parteien des Verfahrens in der Folge bekanntgegeben; der Erstbeschwerdeführer beanstandete, daß die Messungen nicht sachgemäß durchgeführt worden seien. Es seien nicht mehrere Messungen durchgeführt worden, die Messungen seien nicht in der Quellschüttung vorgenommen worden, sodaß das Bachwasser zum Quellwasser gelangt sei. Die Gemeinde I teilte zu diesem Vorbringen mit, daß die Entnahme des Wassers direkt am Hochbehälter erfolgt und Wasser aus dem Bach nicht zum Quellwasser gelangt sei; der Zweitbeschwerdeführer habe, mit Ausnahme der letzten Messung, jeweils an den Messungen teilgenommen.
Der Amtssachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom einen Wasserbedarf von 0,11 l/sec. für die derzeitigen Benützer der Wasserversorgungsanlage und führte aus, daß die Quellmessungen vom bis (15 Messungen) eine Mindestschüttung der Quelle von 0,45 1/sec. ergeben haben und daß jahreszeitlich nur geringe Schwankungen seien. Zum Ausgleich der Schwankungen seien zwei Wasserbehälter vorhanden. Selbst unter der Annahme von Schwankungen bis zu 100 % im Bedarf sei nur ein Verbrauch von 0,22 l/sec. gegeben und es könnten noch einige Häuser angeschlossen werden. Die Versorgung von zusätzlich einem Ferienhaus mit einem Leitungsdurchmesser von einem halben Zoll könne vom technischen Standpunkt nur als geringfügig bezeichnet werden. Sollte derzeit das Wasserangebot, wie behauptet werde, gerade noch ausreichen, könne es sich nur um technische Mängel der Anlage oder um ausgiebige Wasserverschwendung handeln.
Gegen dieses Gutachten brachten die Beschwerdeführer vor allem vor, die Messungen seien nicht sachgemäß durchgeführt worden und müßten sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Bedarfsberechnung treffe nicht zu. Selbst bei kurzfristiger Trockenheit, etwa zwischen 10. August und , sei die Wasserversorgung für die Liegenschaft P und O, des Zweitbeschwerdeführers, über weite Strecken des Tages überhaupt nicht mehr gegeben gewesen. Die Ausführungen über die Quellschüttung würden daher nicht zutreffen. Auch seien die Behälter während trockener Sommerzeit nahezu leer. Der größere Behälter sei als "Feuerlöschbassin" gedacht, sodaß völlig ausgeschlossen erscheine, den geplanten Anschluß vor diesem Behälter zuzulassen. Es stünde dem Eigentümer des Ferienhauses eine Quelle zur Verfügung und er könnte sich durch eine eigene Wasserversorgungsanlage versorgen.
Mit Zuschrift vom teilte der Mitbeteiligte der Wasserrechtsbehörde mit, daß er als Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Grundstück 435/4 nunmehr als Konsenswerber auftrete. In der Folge stellte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom den Antrag auf einen Trinkwasseranschluß für sein Ferienhaus. J E gestatte, die von ihm beigebrachten Unterlagen zu verwenden.
Der Erstbeschwerdeführer führte in einem Schriftsatz vom unter anderem aus, die Quelle, die Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrages sei, sei infolge der Hochwasserkatastrophe 1966 zerstört worden und er habe auf seinen Grundstücken 615/15, 615/5 und 615/2 der KG. N Wasser in Form eines betonierten Wasserbassins fassen lassen. Diese Maßnahme sei in erster Linie erfolgt, um den eigenen Besitz mit Wasser zu versorgen, über Ansuchen habe er sich aber damit einverstanden erklärt, daß auch die anderen Vertragspartner Wasser aus seiner Quelle beziehen. Die Zuleitung des Wassers sei unter ausdrücklichem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erfolgt. Es sei daher nicht zulässig, aus einer rechtlich nicht gesicherten Quelle Ableitungsrechte einzuräumen. Im übrigen wurde auf bisheriges Vorbringen verwiesen.
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Spittal dem Mitbeteiligten gemäß §§ 9, 98 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hausanschlusses gemäß dem vorgelegten Plan auf der Parzelle 435/4 der KG. N an die im Dienstbarkeitsvertrag vom näher beschriebene Trinkwasserversorgungsanlage; die höchstzulässige Entnahmemenge wurde mit 0,01 l/sec. festgelegt. Der Einwand des Erstbeschwerdeführers, die Trinkwasserversorgungsanlage stehe seit dem Hochwasserereignis 1966 in seinem Eigentum und die Zuleitung sei nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgt, wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die weiteren Einwendungen des Erstbeschwerdeführers wurden abgewiesen, die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, der Mitbeteiligte sei Rechtsnachfolger des J E und daher ohnedies an der Anlage servitutsberechtigt, sodaß sich ein Enteignungsverfahren erübrige. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen würde eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung für die übrigen Benützer nicht eintreten. Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers seien verspätet erhoben worden.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, nach Zerstörung der Quelle 1966 habe der Erstbeschwerdeführer von einer Quelle auf seinem Grundstück Wasser vorübergehend und gegen jederzeitigen Widerruf in die bereits bestehende Wasserleitung eingeleitet. Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers seien nicht präkludiert, weil die mündliche Verhandlung am vertagt und in der Folge nicht fortgesetzt worden sei. J E habe ein Dienstbarkeitsrecht ob der Liegenschaft der Agrargemeinschaft, nicht aber hinsichtlich der Quelle auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers. Die Behörde habe über ein Wassernutzungsrecht abgesprochen, das ihr nicht bekannt gewesen sei. Auch ein Zwangsrecht hätte nicht eingeräumt werden dürfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Antrag des Mitbeteiligten sei auch zu einer Behandlung nach dem Wasserrechtsgesetz ungeeignet.
Zu diesen Berufungsausführungen nahm der Mitbeteiligte dahin Stellung, daß die ursprüngliche Quelle 1966 durch die Hochwasserkatastrophe verschüttet worden sei, doch sei eine Neuquellfassung auf demselben Grundstück mit Sammelbassin angelegt worden. Eine Nebenquelle mit geringer Schüttung könne auf einem Grundstück des Erstbeschwerdeführers liegen, nach den Angaben der Gemeinde komme sie jedoch auf einem anderen Grundstück zu liegen. Der Mitbeteiligte als Rechtsnachfolger nach J E sei in die Rechte seines Rechtsvorgängers eingetreten. Ausdrücklich erhebe der Mitbeteiligte Anspruch aus dem Vertrag, nicht aber auf Enteignung.
Die Berufungsbehörde führte am an Ort und Stelle eine Verhandlung durch, bei der eine Einigung über die strittigen Rechtsverhältnisse nicht zustande kam. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte bei dieser Verhandlung folgendes aus: "Die Quellsammelstube der gegenständlichen Anlage wird durch drei Quellen gespeist. Eine Quelle liegt gleich bergwärts der Quellsammelstube und wurde durch zwei Sickerschlitze gefaßt und in die Sammelstube eingeleitet. Die zweite Quelle liegt ungefähr 100 m aufwärts des B-baches und zwar auf der rechten Seite des Baches. Diese Sammelstube sowie die Fassungen der beiden vorgenannten Quellen wurden im Jahre 1966 errichtet. Außerdem wird in die vorgenannte Sammelstube noch ein Teil der Wasserspende der sogenannten M-quelle auf dem Grundstück 615/2 KG. N eingeleitet. Nach übereinstimmenden Angaben wurde im Jahre 1966 zu dieser bereits vorher gefaßten Quelle eine Zuleitung zur Quellsammelstube hergestellt. Im Zuge des heute vorgenommenen Ortsaugenscheines wurde die Schüttung der M-quelle gemessen und ergab 0,061 l/sec. das sind 5280 l/Tag. Unter der Annahme, daß hievon 50 % zur Viehtränke abfließen - an deren Auslauf die Messung nach Verschließen der Ableitung zur Quellsammelstube vorgenommen wurde - speist diese Quelle die Quellsammelstube mit rund 2600 l/Tag. Die Gesamtschüttung aller drei Quellen wurde am Einlauf zum Feuerlöschbehälter (Nutzinhalt 45 m3) gemessen und betrug 0,526 l/sec. das sind 45400 1/Tag. Wenn hievon der Zufluß der M-quelle abgezogen wird, ergeben die beiden anderen Quellen eine Schüttung von 42800 l/Tag, das sind rund 0,5 l/sec. Nach den Messungen des WBA Spittal im Zeitraum vom bis (15 Messungen) ergab sich eine Minimalschüttung aller drei Quellen zusammen von 0,45 l/sec. Der Wasserbedarf aller angeschlossenen Objekte wurde vom WBA Spittal mit 9300 l/Tag ermittelt. Unter der Annahme, daß noch der Wasserbedarf von 35 Sommergästen dazukommt und der Einheitsbedarf mit 200 l/Tag angenommen wird, ergibt sich ein sommerlicher Höchstbedarf von 16300 l/Tag. Durch die bisher gemessene Minimalspende aller drei Versorgungsquellen erscheint der anfallende sommerliche Höchstbedarf einschließlich des zusätzlichen Bedarfes des Ferienhauses des Direktor A B ausreichend gedeckt. Um den natürlichen Druck, der sich aus der Höhenlage der Quellsammelstube ergibt, auszunützen, erscheint es in technischer Hinsicht am zweckmäßigsten, das Ferienhaus des Herrn Direktor B aus der Zuleitung zum Feuerlöschbehälter zu versorgen. Ein Anschluß unterhalb des Feuerlöschbehälters bzw. im Feuerlöschbehälter würde bereits die Installation einer Pumpenanlage erfordern, weil der Wasserspiegel des Feuerlöschbehälters bzw. die Sohle des Behälters tiefer liegt als der Fußboden des Ferienhauses."
In einer Eingabe vom brachten die Beschwerdeführer vor, die Quelle, die durch zwei Sickerschlitze gefaßt werde, befinde sich auf einem Grundstück des Erstbeschwerdeführers. Die dritte Quelle bestehe übewiegend aus Bachwasser und sei besonders witterungsabhängig. Ein Anschluß an das Ferienhaus sollte nur über die Zuleitung des R oder unterhalb des Bassins an die Hauptleitung erfolgen. Schon seit einem Jahr bestehe eine provisorische Zuleitung vom Anwesen R zum Ferienhaus. Eine Kontrollmöglichkeit in Form einer Wasseruhr sei vorzusehen und mengenmäßig der Wasserbezug zu begrenzen. Das Bassin für Feuerlöschzwecke müsse ausreichend gesichert sein.
In einer weiteren Eingabe vom verwiesen die Beschwerdeführer darauf, daß nicht klargestellt sei, auf welchen Grundstücken sich die in der Verhandlung genannten Quellen befänden. Das Sachverständigengutachten sei unvollständig geblieben. Beim Wasserbedarf sei von Durchschnittswerten ausgegangen worden, nicht jedoch von den erforderlichen Spitzenwerten, die zwischen 25000 und 30000 l/Tag liegen würden. Der Feuerlöschbehälter müsse stets gefüllt sein, sonst seien die Feuerversicherungen leistungsfrei.
Die Landeskommission für Brandverhütung gab in einem Schriftsatz vom bekannt, der Wasserbehälter müsse jederzeit ausreichend gefüllt sein, die Wasserentnahme aus der Zuleitung zum Behälter erscheine bedenklich. Zu dieser Äußerung holte die Berufungsbehörde die gutächtliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrinspektorates Kärnten ein, in der unter anderem dargetan wurde, nach den festgestellten Werten sei die Wasserentnahme für das Ferienhaus unbeträchtlich. Die Entnahme der geringen Wassermenge oberhalb des Behälters könne keinen Einfluß auf die Löschwasserversorgung haben, wenn durch technische Einrichtungen sichergestellt werde, daß die Entnahme für das Ferienhaus nicht durch Gebrechen im Haus oder offengelassene Auslaufhähne wesentlich größer werden könne. Eine behauptete Wasserknappheit könne nur auf Schäden an den Leitungen oder auf Wasservergeudung zurückzuführen sein.
In einem Schriftsatz vom brachte der Mitbeteiligte vor, der Dienstbarkeitsvertrag aus den Jahre 1959 habe sich nicht nur auf die damals vorliegenden Leitungen bezogen, sondern auch auf spätere Anschlüsse. So habe der Zweitbeschwerdeführer für einen Neubau einen eigenen Anschluß erhalten. Mit dem gleichen Recht sei der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten berechtigt gewesen, für das Ferienhaus gleichfalls einen Anschluß zu errichten. Vorsorglich werde die Einräumung eines Zwangsrechtes begehrt.
In einem Aktenvermerk vom wurde festgehalten, daß nach Auskunft der Gemeinde I J E neun Fremdenbetten bei der Gemeinde gemeldet habe, die übrigen Mitbenützer der Wasserversorgungsanlage jedoch keine.
Mit Bescheid vom änderte der Landeshauptmann von Kärnten den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab:
"I. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Dran erteilt Herrn A B gemäß § 9 Abs. 2, § 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die wasserrechtliche Bewilligung, sein Ferienhaus auf dem Grundstück 435/4 KG. N an die im Dienstbarkeitsvertrag vom - welcher zwischen den Eigentümern der Liegenschaften EZ 30, EZ 36, EZ 37, EZ 45, EZ 47, EZ 56, EZ 114 und EZ 116 je KG. N abgeschlossen wurde - näher beschriebenen Trinkwasserversorgungsanlage in I anzuschließen. Diese Bewilligung ergeht unter den folgenden
Vorschreibungen
1.) Die Hausanschlußleitung ist gemäß dem vorgelegten Lageplan zu errichten.
2.) Die höchstzulässige Entnahmemenge wird mit 600 l/Tag festgesetzt.
3.) Im Keller des anzuschließenden Ferienhauses ist in die Anschlußleitung eine Wasseruhr einzubauen.
4.) Es ist ein Kontrollbuch anzulegen, in welchem im Falle einer Wasserentnahme täglich die von der Wasseruhr abgelesenen Werte einzutragen sind.
5.) Den Organen der Wasserbauverwaltung und der Gemeinde I ist jederzeit die Überprüfung der Wasseruhr und die Einsichtnahme in das Kontrollbuch zu gestatten.
6.) Während der Zeit, in welcher das Ferienhaus nicht benützt wird, ist das Absperrventil zu verschließen.
II. Gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 als Frist für die Fertigstellung die Zeit bis zum bestimmt und gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 festgesetzt, daß die erteilte Bewilligung keiner wasserrechtlichen Rahmenverfügung widerspricht.
III. Gemäß § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 435/4 KG. N die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der im Dienstbarkeitsvertrag vom beschriebenen Wasserversorgungsanlage in I in dem unter Punkt I des Spruches dieses Bescheides festgelegten Umfang eingeräumt. Die Entschädigung für die Einräumung dieses Zwangsrechtes wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 durch Nachtragsbescheid festgelegt werden."
Zur Begründung führte die Behörde zweiter Instanz im wesentlichen aus, dem Antrag des Mitbeteiligten bzw. seines Rechtsvorgängers sei zweifellos zu entnehmen, daß er mit seinem Antrag nicht nur das Recht zur Verbindung einer Rohrleitung mit der an seinem Grundstück vorbeiführenden Wasserversorgungsanlage, sondern auch das Recht zum Bezug einer bestimmten Wassermenge aus dieser Anlage eingeräumt erhalten wolle. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer würden daher ins Leere gehen. Es sei ihnen aber beizupflichten, daß die Mitbeteiligten als Rechtsnachfolger nach J E im Eigentum des Grundstückes 435/4 der KG. N die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes nicht zustehe, weil aus dem Punkt 3 des Vertrages hervorgehe, daß sich dieses Recht nur auf die im Zeitpunkt der Vertragserrichtung schon bestehenden Leitungen beziehe. Da § 484 ABGB ausdrücklich bestimme, daß Dienstbarkeiten nicht erweitert werden dürfen, sondern eingeschränkt werden müßten, könne ein Recht zum Anschluß an das viel später erbaute Ferienhaus nicht abgeleitet werden. Dem Mitbeteiligten komme daher ein Privatrechtstitel zur Mitbenützung nicht zu. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die mangelnde Zustimmung durch ein Zwangsrecht ersetzt werden könne. Dies sei nach § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Fall, weil die geringe Benutzung des Privatgewässers durch den Mitbeteiligten für die anderen Nutzungsberechtigten selbst dann unbedenklich sei, wenn der Erstbeschwerdeführer die Einleitung seiner Quelle wieder rückgängig mache, was ihm freistehe. Während der Amtssachverständige von 35 Fremdenbetten bei seiner Berechnung ausgegangen sei, wäre nur von 9 Fremdenbetten auszugehen, weil nur J E neun Fremdenbetten gemeldet hätte, die übrigen Benützer der Anlage jedoch keine. Der Anschluß an die Wasserversorgungsanlage vor dem Behälter sei sachlich gerechtfertigt, weil ein Anschluß am Auslauf des Behälters nur unter gleichzeitigem Einsatz einer Pumpe bewerkstelligt werden könnte und diese Kosten dem Mitbeteiligten nicht zugemutet werden könnten. Dieser Anschluß sei nach Meinung des Amtssachverständigen unbedenklich und die zusätzliche Entnahme von Wasser für den Mitbeteiligten könne keinen Einfluß auf die Löschwasserversorgung haben. Hinsichtlich der Entschädigung habe die Behörde von den Bestimmungen des § 117 Abs. 2 WRG 1959 Gebrauch gemacht.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid bestritten die Beschwerdeführer, daß die festgesetzte Wassermenge für die Nutzungsberechtigten der Wasserversorgungsanlage entbehrlich sei. Die Erwägungen, die zur Ermittlung der Wassermenge geführt hätten, seien immer noch lückenhaft und teilweise falsch. In Wahrheit stünden tatsächlich 35 Fremdenbetten zur Verfügung. Sommerliche Trockenperioden seien nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer würden ihre landwirtschaftlichen Betriebe rationalisieren und sanitäre Einrichtungen modernisieren, was auch zu einem höheren Wasserbedarf führe. Die Beschwerdeführer hätten nach wie vor Bedenken gegen den Anschluß oberhalb des Behälters und die Kosten einer Pumpenanlage seien für den Mitbeteiligten ohne weiteres zu verkraften. Die Überprüfung der Wasseruhr und die Einsichtnahme in das Kontrollbuch habe durch den Obmann der Wassergemeinschaft zu erfolgen. Die Festsetzung der Entschädigung für einen allfälligen Wasserbezug habe sich ausschließlich nach den Kosten der Errichtung der Anlage zu orientieren und eine diesbezügliche Aufstellung liege seit langem vor.
Zu diesen Berufungsausführungen nahm der Amtssachverständige des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in seinem Gutachten vom dahin Stellung, daß die Gegenüberstellung der Quellschüttungen mit dem eigenen Verbrauch eindeutig ergebe, daß das Wasserdargebot der Quellen die Ansprüche aller Mitbeteiligten selbst dann noch befriedigen könne, wenn der Bedarf von 35 zusätzlichen Fremdenbetten gedeckt werden müßte. Es dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß es sich um relativ sehr kleine Wasservorkommen handle, bei welchen - wie aus zahlreich ähnlich gelagerten Fällen bekannt sei - oft mit einem empfindlichen Rückgang der Schüttungen bzw. mit großen Schwankungen aus den verschiedensten Ursachen gerechnet werden müßte. Eine dieser Ursachen sei häufig die mangelhafte Instandhaltung der Fassungsanlagen. In einem solchen Fall müsse auf Grund des angespannten Verhältnisses zwischen den Gemeinschaftsmitgliedern mit Auseinandersetzungen gerechnet werden.
Was die Frage nach der Zweckmäßigkeit des Anschlusses vor bzw. nach dem Feuerlöschbehälter anlange, könne mangels eines entsprechenden Längenschnittes der Zuleitung von den Quellen zum Behälter bzw. mangels entsprechender Höhenangaben nicht beurteilt werden, mit welchen Druckverhältnissen in der Anschlußleitung gerechnet werden müsse bzw. ob die in der Hausinstallationstechnik üblichen Drücke von 3 bis 5 atü erreicht oder überschritten würden. Sollte auf Grund der Geländeverhältnisse mit den genannten Werten zu rechnen sein, so wäre ein Anschluß nach dem Behälter unbedingt angebracht, weil im Falle eines Gebrechens an der Zuleitung oder den Anlagen im Hause des Anschlußwerbers bei dessen Abwesenheit die Möglichkeit bestünde, daß das von den Quellen kommende Wasser nicht in den Ausgleichsbehälter und damit auch nicht zu den rechtmäßigen Verbrauchern gelange. Eine diesbezügliche Sicherheit müßte unter allen Umständen gefordert werden.
In einem Schriftsatz vom legte der Mitbeteiligte eine Berechnung und einen Plan betreffend Höhenunterschiede und Druckverhältnisse vor. In seiner Stellungnahme vom führte sodann der Amtssachverständige aus, der Eingabe des Mitbeteiligten sei zu entnehmen, daß der geodätische Höhenunterschied zwischen dem Quellsammelbehälter und dem Feuerlöschbehälter etwa 20 m betrage und damit in den Rohrleitungen des verfahrensgegenständlichen Ferienhauses höchstens ein statischer Druck von 2,5 atü auftreten könne. Damit würden sich die in der Äußerung vom aufgezeigten Bedenken als unbegründet erweisen, jedoch sei klar, daß sich diese Feststellung nur auf die Angaben des Mitbeteiligten stütze - eine genaue Ermittlung der Gefällsverhältnisse in der Rohrleitung wäre nur im Wege eines Nivellements möglich.
Die Beschwerdeführer nahmen in ihrer Äußerung vom ausführlich zum Schriftsatz des Mitbeteiligten Stellung. Unter anderem führten sie aus, der überwiegende Teil des Wasserangebotes rekrutiere sich aus einer Quelle, die sich im Bachbett des B-baches befinde und dieser Teil des Wasserangebotes sei daher außergewöhnlich krassen witterungsbedingten Schwankungen unterworfen; diese Feststellung hätte auch der Amtssachverständige des Landeshauptmannes bei genauer Besichtigung treffen müssen. Diese Tatsache, daß sich die ergiebigste Quelle in einem Bachlauf befindet, sei offensichtlich übersehen worden. Es sei auch verabsäumt worden, die gesamte Anlage genauestens graphisch und rechnerisch zu erfassen, das heißt es seien weder die Höhenanlagen der einzelnen baulichen Anlagen noch die zu erwartenden Drücke ermittelt worden. Die Behauptung, daß bei der Zuleitung vom oberen zum unteren Sammelbehälter kein oder höchstens ein unbedeutender statischer Druck auftrete, sei richtig. Dazu hätte es nicht der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Die Beschwerdeführer würden eine Skizze und Erläuterungen vorlegen, aus denen zu erkennen sei, weshalb sie eine bedeutende Beeinträchtigung der Wasserversorgung ihrer Liegenschaft befürchteten. Es sei nicht etwa der zu erwartende statische Druck, der ihre Wasserversorgung beeinträchtigen könnte, im Gegenteil zu geringer Druck herrsche, einerseits zurückzuführen auf die vorhandenen geringen Höhenunterschiede, anderseits auf die Konstruktion der Versorgungsleitungen ihrer Liegenschaft. Die Beschwerdeführer wiederholten sodann im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ersuchten zusammenfassend um genaueste Untersuchung aller Vorgänge und Sachverhalte.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten gemäß § 66 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Spruchabschnitt I/1 durch die zusätzliche Anordnung der Anbringung einer geeigneten Kontrollmeßeinrichtung (Wasseruhr) zwecks verläßlicher Feststellung des jeweiligen Wasserverbrauches aller Versorgten, insbesondere des Konsenswerbers, ergänzt wurde; im übrigen wurde der Berufung jedoch nicht Folge gegeben. Zur Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Amtsgutachten das Wasserdargebot der Quellen die Ansprüche aller Interessenten selbst dann noch befriedigen könnte, wenn auch der Bedarf von 35 zusätzlichen Betten in I gedeckt werden müßte. Durch die ergänzenden Ausführungen des Konsenswerbers, wonach der geodätische Höhenunterschied zwischen dem Quellsammelbehälter und dem Feuerlöschbehälter etwa 20 m betrage und in den Rohrleitungen des Ferienhauses höchstens ein statischer Druck von 2,5 atü auftreten könne, habe der wasserbautechnische Amtssachverständige seine früheren Bedenken gegen einen Wasseranschluß vor dem Feuerlöschbehälter als nicht mehr begründet erachtet. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Eingabe vom bestätigt, daß in dem Verbindungsstrang zwischen den beiden Behältern nur geringe Drücke herrschten, was praktisch die Angaben des Konsenswerbers bestätigt habe, sodaß ein Anschluß an die unmittelbare Behälterzuleitung sachlich und rechtlich durchaus vertretbar erscheine. Eine ganz genaue Ermittlung der Gefällsverhältnisse in der gegenständlichen Rohrleitung wäre freilich nur im Wege eines Nivellements möglich gewesen. Eine rechtlich und sachlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Beschwerdeführer sei aber von ihnen jedenfalls nicht mit dem nach der einschlägigen Verwaltungsgerichtshofjudikatur erforderlichen Gewißheitsgrad dargetan worden, um dem Konsenswerber die beantragte wasserrechtliche Bewilligung von vornherein versagen zu müssen. Sollte eine Beeinträchtigung später wider Erwarten doch eintreten, so werde dem dann mit wirksamen Maßnahmen zu begegnen sein. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmungen des § 25 WRG 1959 über die Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel hingewiesen. Wichtig sei eine ordentliche Instandhaltung und Wartung der Anlagen und entsprechende Kontrollen der festgesetzten maximalen Entnahmemenge. In letzterer Hinsicht wäre der erstinstanzliche Bescheid zu ergänzen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im wesentlichen wird ausgeführt, es seien keinerlei Sachverhaltsüberprüfungen hinsichtlich der Rechtsnatur des Wasserlaufes und der örtlichen Situierung der Quellen durchgeführt worden. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus rechtswidrig, weil er zu Unrecht den Dienstbarkeitsberechtigten keinen Zutritt zu den Kontrollmeßeinrichtungen einräume, sondern lediglich der Wasserbaubehörde und der Gemeinde, die beide hinsichtlich der privatrechtlichen Wasserleitungen keine zivilrechtlichen Befugnisse besäßen. Auch sei eine Entschädigung für den Wasserbezug nicht vorgesehen worden. Die fehlerhafte Beurteilung sei darauf zurückzuführen, daß die Behörden es unterlassen hätten, die genaue Situierung der Quellen und deren Ableitung festzustellen, insbesondere aber die Eigentumsrechte an den Quellen klarzustellen und entsprechend Bedacht auf den Dienstbarkeitsvertrag zu nehmen. Gehe man davon aus, daß es sich im vorliegenden Fall zur Gänze um eine privatrechtliche Anlage auf Grund eines privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrages handelt, so seien der Wasserrechtsbehörde zur Einräumung von Zwangsrechten wesentliche Einschränkungen auferlegt. Es könnten Zwangsrechte nur im Notfall eingeräumt werden und das Ausmaß der Einräumung solcher Rechte sei auf das notwendige Maß zu beschränken. Es seien auch andere Wasserversorgungsmöglichkeiten vorhanden gewesen, die die privatrechtliche Anlage der Dienstbarkeitsberechtigten überhaupt nicht betroffen hätten. Von der Notwendigkeit der Einräumung von Zwangsrechten könne daher im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Ausdrücklich wird beantragt, eine ergänzende Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen und festzustellen, daß der Ferienbungalow des Antragstellers auch über andere Wasserläufe wassermäßig versorgt werden könne und daß es sich um eine rein privatrechtliche Anlage handelt.
Den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes entsprechend müsse den Eigentümern einer Anlage die Befugnis zustehen, die Anlage und alle Teile derselben zu kontrollieren, zur Überwachung und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrbezug, Beschädigungen und dergleichen zu setzen. Demzufolge sei es unerläßlich, den Dienstbarkeitsberechtigten den Zutritt zur Wasseranlage des Antragstellers zumindest bis zur Wasseruhr im Keller einzuräumen, da durch die erfolgte Bewilligung des Wasseranschlusses die Wasserleitung als Teil der Gesamtanlage angesehen werden müsse. Im Bescheid des Landeshauptmannes sei zwar eine Entschädigung für die Einräumung des Zwangsrechtes durch Nachtragsbescheid festgelegt worden, es sei aber nicht definiert worden, daß die Entschädigung sowohl auf den Anschluß als auch für den laufenden Wasserbezug festzusetzen sei. Auch müsse festgestellt werden, daß der Mitbeteiligte darüber hinaus an den laufenden Erhaltungskosten zu beteiligen sei. All dies unter der Voraussetzung, daß dem Mitbeteiligten überhaupt ein Zwangsrecht an der Anlage eingeräumt werden könne.
Über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und dem Mitbeteiligten erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im vorliegenden Fall strebt der Mitbeteiligte den zwangsweisen Anschluß an eine bestehende Wasserleitung an, deren Rohrleitung (Zuleitung vom Feuerlöschbehälter) im Bereich seiner Liegenschaft vorbeiführt, und zwar zur Versorgung seines Ferienhauses mit Trinkwasser. Der Landeshauptmann von Kärnten betrachtete die geplante Anlage des Mitbeteiligten als gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 genehmigungsfähig, bewilligte den Anschluß des Ferienhauses an die Trinkwasserversorgungsanlage in I und räumte dem Mitbeteiligten gemäß § 64 Abs. 1 WRG 1959 das Zwangsrecht der Dienstbarkeit ein. Ein derartiges Anschlußrecht an eine bestehende Wasserleitung erweist sich aber entgegen der Auffassung des Landeshauptmannes von Kärnten und der belangten Behörde als nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht genehmigungsfähig, weil es sich hiebei nicht um die Benutzung eines privaten Tagwässers im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Ist aber die Erteilung einer Bewilligung für das vom Mitbeteiligten vorgelegte Projekt demnach nicht möglich, kommt auch die Einräumung eines Zwangsrechtes nach den §§ 63 ff WRG 1959, um entgegenstehende Rechte zu beseitigen und die fehlende Zustimmung der Berechtigten zur Mitbenützung zu ersetzen, nicht in Betracht. Daß ein Anschluß an eine bestehende Trinkwasserleitung nicht auf § 64 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1451/75, dargetan; auf dieses Erkenntnis wird unter Hinweis auf die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Dies bedeutet aber, daß die Beschwerdeführer zu Recht rügten, die Voraussetzungen zur Begründung eines Zwangsrechtes nach den Bestimmungen der §§ 63 ff WRG 1959 seien nicht vorgelegen.
Soweit der Mitbeteiligte der Meinung Ausdruck verlieh, ihm stünde als Rechtsnachfolger nach J E ein Rechtsanspruch auf Mitbenützung der Quellen und der gemeinschaftlichen Anlage schon auf Grund des früher abgeschlossen Servitutsvertrages zu, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein derartiger zivilrechtlicher Anspruch im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müßte. Auch mit diesem Vorbringen kann der Mitbeteiligte für seinen Standpunkt im durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren nichts gewinnen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 VwGG 1965 aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und Art. III Abs.2 der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §63; WRG 1959 §64; WRG 1959 §9; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002275.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-58411