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VwGH 26.04.1965, 2273/64

VwGH 26.04.1965, 2273/64

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §70 Abs2;
RS 1
Der Nachbar besitzt im Verfahren bei Erteilung einer Baubewiligung das Recht, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben, soweit durch die Bauführung seine subjektiven Rechte verletzt werden und kann nur die Verletzung der seinen Interessen dienenden Bestimmungen mit Erfolg geltend machen.
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §83 Abs3;
RS 2
Der Nachbar kann aber nicht mit Erfolg einwenden, daß ihm durch eine Bauführung auf einer fremden Liegenschaft Licht und Luft entzogen werden, da der Eigentümer selbst durch Freilassung entsprechender Flächen auf dem eigenen Grund für gehörige Licht- und Luftzufuhr zu sorgen hat. (Ausnahme hievon nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen)
Norm
BauO Wr §9 Abs4;
RS 3
Die Vorschriften des § 9 Abs 4 leg cit dienen da sie die Anordnung von Hauptfenstern auch dort zulassen, wo dies sonst infolge der geringen eigenen Hofbreite nicht möglich wäre, nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn und deren Verletzung daher der Nachbar geltend machen kann.
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §5 Abs1 lite;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §84;
BauO Wr §9;
RS 4
Durch die Festsetzung von Baufluchtlinien kann die bauliche Ausnutzung eines Bauplatzes beschränkt werden und steht auf die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen dem Nachbarn ein Rechtsanspruch zu.
Norm
BauO Wr §115 Abs2;
RS 5
Wenn eine Ausnahme nach § 115 Abs 1 leg cit eine Abweichung vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erfordert, so ist diese nur zulässig, wenn durch sie subjektive öffentliche Rechte des Nachbarn nicht verletzt werden.
Norm
BauO Wr §115 Abs2;
RS 6
Der Gemeinderatsausschuß besitzt ein Recht darauf, von dem mit der Sache zunächst befaßten Magistrat richtig darüber unterrichtet zu werden, nach welcher gesetzlichen Bestimmung von einer vom Gemeinderat oder von ihm selbst festgesetzten Bebauungsvorschrift durch seine Zustimmung eine Ausnahme gewährt werden soll.
Norm
BauO Wr §115 Abs2;
RS 7
Gegen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien die zur Setzung bestimmter Verwaltungsakte ein Zusammenwirken zweier Gemeindeorgane - hier des Magistrates und des Gemeinderatsausschusses vorsehen. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002273.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58404