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VwGH 12.01.1978, 2272/77

VwGH 12.01.1978, 2272/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GJGebG 1962 TP11 Anm6;
RS 1
Für die Bedeutung des Wortes "Simultanhypothek" in Anmerkung 6 zu Tarifpost 11 GJGebG, wonach für die Einverleibung oder Vormerkung einer solchen die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist, kann nur § 15 Abs 1 Grundbuchsgesetz maßgebend sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1332/66 E VwSlg 3536 F/1966 RS 2
Norm
GJGebG 1962 TP11 Anm6;
RS 2
Ob eine nach Anmerkung 6 zu TP 11 GJGebG gebührenfreie Eintragung vorliegt, richtet sich nach Form und Inhalt der Eintragung ohne Rücksicht auf ihre Richtigkeit und Zulässigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0489/72 E VwSlg 4494 F/1973 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp , über die Beschwerde

1) der Sparkasse M, 2) des JF und 3) des HF, alle in G, sämtliche vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom , Zl. Jv 2511-33a/77, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stellten, wie der vorliegenden Beschwerde und der beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, an das Bezirksgericht G. den Antrag auf Erlassung des folgenden Grundbuchsbeschlusses:

"Ob dem dem Johann F. bereits gehörigen 1/3 Anteil der Liegenschaft EZ. n1 Kat.Gem. G. ist auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom das Pfandrecht zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art, welche der Sparkasse der Gemeinden M. und G. aus dem dem Johann und dem Hans F. gewährten Kredite erwachsen können, bis zum Höchstbetrage von S 780.000,-- (Schilling Siebenhundertachtzigtausend) einverleibt.

Auf Grund der Pfandbestellungsurkunde /A vom wird nunmehr ob dem dem Johann F. nach Ilse F. zugefallenen l/6 Anteil und der dem Hans F. zugefallenen Hälfte der Liegenschaft EZ. n1 Kat.Gem.G. die Einverleibung des Pfandrechtes für dieselbe Forderung bewilligt."

Das Bezirksgericht G. bewilligte die beantragte Einverleibung des Pfandrechtes. Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der zuständige Kostenbeamte den Beschwerdeführern gemäß Tarifpost 11 lit. b Z. 2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebGes 1962) eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 8.580,-- zur Zahlung vor. Die Beschwerdeführer brachten einen Berichtigungsantrag ein, in dem sie ausführten, dass bereits aus Anlass der Eintragung des Pfandrechtes auf dem Drittelanteil des Zweitbeschwerdeführers eine Eintragungsgebühr in gleicher Höhe zu TZ. 3599/73 entrichtet worden sei. Gemäß der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 bleibe es bei der einmaligen Gebühr, wenn dasselbe Pfandrecht auf verschiedenen Liegenschaften, auch bei verschiedenen Grundbuchsgerichten und zu verschiedenen Zeiten, einverleibt werde. Daraus müsse notwendigerweise geschlossen werden, dass auch bei der Einverleibung desselben Pfandrechtes auf ideelle Anteile an einer Liegenschaft, auch wenn dies zu verschiedenen Zeitpunkten erfolge, die Eintragungsgebühr analog nur einmal zu entrichten sei, weil ja diese Gebühr nur für die Einverleibung eines Pfandrechtes zu entrichten sei und es sich im gegenständlichen Fall um das gleiche Pfandrecht handle. Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Für die Bedeutung des in der bezeichneten Anmerkung enthaltenen Ausdruckes "Simultanhypothek" sei der § 15 Abs. 1 GBG maßgebend. Nach dieser Bestimmung liege eine Simultanhypothek nur vor, wenn das Pfandrecht auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper eingetragen werde. Da eine Grundbuchseinlage gemäß § 4 AllgGAG nur einen Grundbuchskörper enthalte, könne bei der Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Vorschriften der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 im einzelnen Fall anzuwenden seien, sei der Umstand, dass die Eintragung, deren Gebührenpflicht in Frage stehe, im Grundbuch durch eine entsprechende Anmerkung im Sinne des § 105 Abs. 3 GBG als Simultanhypothek gekennzeichnet sei. Da die gegenständliche Pfandrechtseintragung, wie festgestellt, nicht als Simultanpfandrecht gekennzeichnet sei, sei die Gebührenvorschreibung zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde erwogen:

Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes unterliegen gemäß Tarifpost 11 lit. b Z 2 GJGebGes 1962 einer l,l%igen, vom Wert des Rechtes zu bemessenden Gebühr. Nach der Anmerkung 6 zu dieser Tarifpost ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen.

Mit der im Beschwerdefall entscheidenden Frage, ob die Eintragungsgebühr nur einmal zu entrichten ist, wenn für dieselbe Forderung das Pfandrecht zunächst auf dem Anteil eines Miteigentümers einer Liegenschaft und später auf dem Anteil eines anderen Miteigentümers derselben Liegenschaft (desselben Grundbuchskörpers) eingetragen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 3536/F, befasst. Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass für die Bedeutung des Wortes "Simultanhypothek" in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 der § 15 Abs. 1 GBG maßgebend sei. Nach dieser Bestimmung liege eine Simultanhypothek, vom Fall der Pfandrechtseintragung auf eine Hypothekarforderung abgesehen, nur vor, wenn das Pfandrecht auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper eingetragen werde. Da eine Grundbuchseinlage gemäß § 4 AllgGAG nur einen Grundbuchskörper enthalte, könne bei Eintragung des Pfandrechtes auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft nicht von einer Simultanhypothek gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen, zumal sie auch im Schrifttum stark verbreitet ist (vgl. HOYER, Die Simultanhypothek, 2. Auflage, 1977, S. 20 f und die dort angeführte Literatur).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Slg. N. F. Nr. 4494/F, und vom , Slg. N. F. Nr. 4877/F, die Bedeutung der Form und des Inhaltes der tatsächlich erfolgten Eintragung hervorgehoben und die Anwendbarkeit der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 von der Kennzeichnung als Simultanhypothek durch eine entsprechende Anmerkung im Sinne des § 105 Abs. 3 GBG abhängig gemacht. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nun, dass die belangte Behörde den Beschwerdefall auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, dass die gegenständliche Gebührenanforderung dem Sinn des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 widerspreche. Der Fall der Eintragung desselben Pfandrechtes auf derselben Liegenschaft, wenn auch zu verschiedenen Zeitpunkten, sei aus der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 im Wege eines Schlusses vom Größeren auf das Kleinere im Sinne einer bloß einmaligen Gebührenpflicht zu entscheiden.

Dieser Meinung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Die Gebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch ist eine Gebühr für eine Amtshandlung des Gerichtes und muss daher grundsätzlich so oft entrichtet werden, als derartige Eintragungen (Amtshandlungen) vorgenommen werden. Die Ausnahmevorschrift der Anmerkung 6 zur Tarifpost 11 GJGebGes 1962 ist aus den bereits dargelegten Gründen auf den Beschwerdefall nicht anwendbar und sie kann diesem auch nicht als Ansatz für einen Größenschluss dienstbar gemacht werden. Die logische Interpretation durch Größenschluss hat zur Voraussetzung, dass die zu lösende Frage im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, sie kann daher nicht dazu gebraucht werden, eine Ausnahmebestimmung auf Fälle auszudehnen, die vom Grundtatbestand des Gesetzes - das ist hier die Tarifpost 11 lit. b Z. 2 GJGebGes 1962 - bereits erfasst sind.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Da dies schon nach dem Inhalt der Beschwerde erkennbar war, musste die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
GJGebG 1962 TP11 Anm6;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002272.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-58403