VwGH 22.04.1980, 2271/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | FlVfGG §34 Abs3 impl; FlVfLG NÖ 1975 §97 impl; WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §138; |
RS 1 | Das Überprüfungsverfahren bietet keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage (Hinweis E , 0817/53, VwSlg 4152 A/1956 und E , 2154/76, VwSlg 9208 A/1976). (hier: Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 97 NÖ FLG 1975 bzw § 34 Abs 3 und Abs 5 FlVfGG) |
Normen | FlVfGG §34 Abs3 impl; FlVfLG NÖ 1975 §97 impl; WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §138; |
RS 2 | § 138 Abs 1 begründet keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den Ersatz von Schäden und auch keine Schadenersatzpflicht (Hinweis E , 2159/70, VwSlg 7970 A/1971). (hier: Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 97 NÖ FLG 1975 bzw § 34 Abs 3 und Abs 5 FlVfGG) |
Normen | |
RS 3 | Pächter einer Liegenschaft sind nicht "Betroffene" im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959. (hier: Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 97 NÖ FLG 1975 bzw § 34 Abs 3 und Abs 5 FlVfGG). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) der DS in R,
2) der Verlassenschaft nach KA vertreten durch MF in H, 3) des Ing. WS in K, sämtliche vertreten durch Dr. Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenbastei 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VI/3-AO-75/3-1978, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Regulierung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Franz Jell, Rechtsanwalt in Retz), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Karl Dieter Zessin, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. Norbert Kienast, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Franz Jell, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 633,33 (insgesamt S 1.900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 2.365,33 (insgesamt S 7.096,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Nö Agrarbezirksbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für Regulierungsmaßnahmen im Zusammenlegungsgebiet der KG X. In der von der Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin folgende Erklärung abgegeben:
"Dem gegenständlichen Regulierungsprojekt wird unter der Voraussetzung zugestimmt, daß die Räumung der Strecke des S-baches ab der Feldwegbrücke in Reg.km 3,690 bis zur Landesstraßenbrücke Reg.km 0,956 im Anschluß an die Regulierungsarbeiten in X bis spätestens Ende 1975 durchgeführt wird. Durch diese Räumungsarbeiten dürfen mir keine Kosten erwachsen."
Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 88 des Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl. Nr. 208/1934 (FLG) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 221/1971 in Verbindung mit den §§ 41 und 98 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Ggrabens in der KG X, beginnend von der Mündung in den S-bach bis zum Auslauf des P-teiches, sowie zur Teilregulierung des S-baches, beginnend von der Feldwegbrücke (Regulierungskilometer 3,690) bis zur Brücke im Zuge der Bundesstraße (Regulierungskilometer 6,010), bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt, wobei der Forderung der Erstbeschwerdeführerin zu entsprechen war. Am hat die mitbeteiligte Partei ein Kollaudierungsoperat zur Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung der Behörde erster Instanz vorgelegt. Am erschien die Erstbeschwerdeführerin bei der Behörde und beschwerte sich darüber, daß ihrer Forderung, die in Punkt 1 der Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom Aufnahme gefunden habe, nicht entsprochen worden sei. Am wurde eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, in der die Erstbeschwerdeführerin sowie die Pächter des Gutes der Erstbeschwerdeführerin folgende Erklärung abgaben:
"Die Auflage Punkt 1 des Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde vom , Zl. 2135/4-1973, wurde nicht erfüllt. Dadurch sind beträchtliche Flurschäden entstanden. Die genaue Höhe kann erst nach Durchführung der Ernte bekanntgegeben werden. Außerdem ist eine Verlandung des S-grabens eingetreten. Wir nehmen zur Kenntnis, daß am mit den Arbeiten zur Erfüllung des oben erwähnten Bescheides begonnen wurde. Wir melden unsere Ansprüche aus den eingetretenen Flurschäden und sonstigen Schäden hiemit dem Grunde nach an und werden die Höhe nach Feststellungen noch im Detail bekanntgeben."
Mit Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom wurde im Spruchteil A gemäß § 97 FLG 1975, LGBl. 7650-1, und § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligte Regulierung des G-grabens und die Teilregulierung des S-baches im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung ausgeführt wurde. Im Spruchteil B wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 verfügt, daß die mitbeteiligte Partei - unbeschadet allfälliger anderer Rechtsverhältnisse - die bereits am begonnenen Regulierungsarbeiten im Bereich zwischen Regulierungskilometer 3,690 und 0,956 unverzüglich fortzusetzen und zu vollenden hat. Die Erfüllung dieser Vorschreibung ist der Behörde erster Instanz sofort nach Fertigstellung unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben. In Punkt C des Spruches des Bescheides wurden die festgestellten geringfügigen Abweichungen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt. Im Spruchteil D wurden die von der Erstbeschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am erhobenen Einwendungen "Wir melden unsere Ansprüche aus den eingetretenen Flurschäden und sonstigen Schäden hiemit dem Grunde nach an und werden die Höhe nach Feststellung auch im Detail bekanntgeben", und "eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen wird vorbehalten" gemäß § 6 bzw. § 42 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Schließlich wurde im Spruchabschnitt E die von den Pächtern Ing. WS und KA (nunmehr Verlassenschaft nach KA) im Zuge der mündlichen Verhandlung vom erhobenen Einwendungen zur Gänze gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde folgendes ausgesprochen:
"Die Berufung wird, soweit sie sich gegen Punkt C des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 63 Abs. 3 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen; soweit sie sich gegen die Punkte A, D und E des Bescheides richtet, wird ihr keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - dessen Punkt B unangefochten blieb - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 26, 121 Abs. 1 und 138 Abs. 1 des WRG 1959 im Zusammenhalt mit § 97 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) bestätigt."
Zur Begründung des Bescheides hinsichtlich der Spruchabschnitte D und E des Bescheides der Behörde erster Instanz - nur insoweit ist die Begründung für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - wurde im wesentlichen ausgeführt, daß in der Berufung die Zurückweisung des Vorbehaltes der Beschwerdeführer, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen bei der Kollaudierungsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen, unangefochten geblieben sei. Es sei daher nur auf die Frage der Anmeldung des Anspruches eines eingetretenen Flurschadens einzugehen. Im Wasserrechtsgesetz finde sich keine Bestimmung darüber, daß über diese Schadenersatzpflicht - im Gegensatz zu § 26 Abs. 6 WRG - die Wasserrechtsbehörde und nicht das Gericht zu entscheiden hätte. Das Wasserrechtsgesetz sehe also als öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen bei Zuwiderhandeln gegen wasserrechtliche Vorschriften nur die Verhängung einer Verwaltungsstrafe und die Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes vor. Die belangte Behörde könne sich daher der Meinung der Erstbeschwerdeführerin, durch den öffentlichrechtlichen Charakter der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage zur Räumung des S-baches leite sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Erstbeschwerdeführerin auf Schadenersatz bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ab, nicht anschließen. Die Behörde erster Instanz habe die Anmeldung der Schadenersatzforderungen zu Recht zurückgewiesen. Den Pächtern der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin komme im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, da als Gefährdeter oder Verletzter gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur derjenige anzusehen sei, in dessen Rechte durch die unterlassene Arbeit eingegriffen werde. Als solche Rechte kämen nur die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht. Solche Rechte könnten aber die Pächter der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei ausdrücklich der angefochtene Bescheid nur insofern bekämpft wird, als er die Punkte D und E des Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde vom bestätigt hat, und zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich durch das Erkenntnis in ihrem Rechtsanspruch auf Durchführung des begehrten Verwaltungsverfahrens und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer erachten sich in ihren Parteirechten verletzt. Die Verwaltungsbehörde habe der mitbeteiligten Partei die Räumungspflicht erkennbar zum Schutze des Eigentums der Erstbeschwerdeführerin auferlegt. Der Verpflichtung korrespondiere ihr Recht; mithin sei ihr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch erwachsen. Die Verfolgung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gehöre auf den Verwaltungsweg und nicht vor die ordentlichen Gerichte. Der von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Ersatzanspruch entspringe aus der rechtswidrigen Unterlassung einer aufgetragenen Arbeit. Er sei daher "prinzipiell anderer Art als die in der Bestimmung des § 26 Abs. 6 WRG 1959 getroffenen Fälle". § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959 spreche von "unterlassenen Arbeiten", die das Gesetz mit Verwaltungsstrafe, Schadenersatz und Verpflichtung zur Nachholung des Versäumten sanktioniere. "Alle diese Sanktionen, also auch die Verpflichtung des die Arbeit Unterlassenden zu Schadenersatz an den Betroffenen, verweist diese Vorschrift in die Handhabe der Verwaltungsbehörde." Das Wasserrechtsgesetz gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß es den Kreis der Parteien im Bewilligungsverfahren und in einem Verfahren über Ersatzansprüche mit dem gleichen Umfang umschrieben wissen wolle. Im Bewilligungsverfahren seien nur Parteien jene, die im § 12 WRG 1959 genannt seien. Anders lägen die Verhältnisse nach § 138 WRG 1959 für das Schadenersatzverfahren. Mit dem Begriff "Betroffener" ziehe das Gesetz offenbar bewußt einen weiten Kreis verletzbarer Berechtigungen, da es ja sonst leicht auf den engsten Parteibegriff des § 12 hätte zurückverweisen können. Demnach hätten die Pächter ebenfalls Parteistellung im vorliegenden Verfahren.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet. Über diese Beschwerde und die Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung erwogen:
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, sondern um ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen. Gegenstand eines solchen behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Das Überprüfungsverfahren bietet keine Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzforderungen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4152/A, und vom , Zl. 2154/76, Slg. Nr. 9208/A). Ist durch einen rechtskräftigen Überprüfungsbescheid (die Spruchabschnitte A, B und C des Bescheides der Behörde erster Instanz blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof unangefochten) festgestellt worden, daß die aufgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen, ist die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel veranlaßt und sind allfällige, als geringfügig erkannte Abweichungen vom bewilligten Projekt im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt worden, dann kann das Vorbringen einer Partei, womit die Verletzung einer Verpflichtung aus Bewilligungsbedingungen behauptet wird, nicht zum Gegenstand eines Antrages eines Betroffenen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gemacht werden. Die Wortfolge "unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz" in § 138 Abs. 1 WRG 1959 besagt bloß, daß durch die rechtskräftige Bestrafung oder durch die Leistung eines Schadenersatzes die nachfolgend ausgesprochenen Verpflichtungen nicht aufgehoben werden. Das Wasserrechtsgesetz begründet im § 138 WRG 1959 keinerlei Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den Ersatz der Schäden, die durch eigenmächtige Neuerungen oder Unterlassung von Arbeiten entstanden sind (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7970/A). Die genannte Wortfolge begründet aber auch keine Schadenersatzpflicht. Eine solche beruht vielmehr allein auf dem ABGB. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der geltend gemachten Flurschäden mit dem bekämpften Bescheid bestätigt, zumal es sich dabei auch nicht um eine Angelegenheit handelt, die gemäß § 97 Abs. 1 FLG 1975, LGBl. 6650-0, in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt.
Die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers als Pächter der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin, es käme ihnen im Verfahren nach § 138 WRG 1959 Parteistellung zu, ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß, wie bereits dargelegt wurde, im vorliegenden Fall kein Verfahren nach § 138 vorliegt, kann unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen die in § 12 Abs. 2 angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5327/A). Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer können sich aber auf keines der in § 12 Abs. 2 genannten Rechte berufen. Für die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff "Betroffener" einen weiten Kreis verletzbarer Berechtigungen ziehen wollte, ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, da als Betroffener oder Geschädigter nur der angesehen werden kann, der in den wasserrechtlich geschützten Rechten, die in § 12 WRG 1959 erschöpfend aufgezählt sind, berührt wird und § 102 Abs. 1 WRG 1959 keine Bestimmung enthält, wonach in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 der Kreis der Parteien erweitert wäre.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 sowie 49 Abs. 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil Fahrtkosten nur in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel (hier Eisenbahn und Straßenbahn in Wien) notwendigen Ausmaß zu ersetzen sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978002271.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-58401