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VwGH 22.09.1976, 2271/75

VwGH 22.09.1976, 2271/75

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §9 Abs1;
RS 1
Der Grundsatz, daß Fahrtkosten, die sich aus der Wahl des Wohnsitzes an einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Ort der beruflichen Tätigkeit gelegenen Ort ergeben, nicht abzugsfähig sind, gilt nicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier sind die Fahrkosten vom Wohnort zum Ort, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Fahrten iZm der Erzielung von Mieteinnahmen notwendig sind.
Normen
EStG 1967 §21 Abs1 Z1;
EStG 1967 §33;
RS 2
Sind Fahrtkosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abzugsfähig, so ist es nicht ausgeschlossen, sie bei Zutreffen aller Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5011 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002271.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-58400