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VwGH 27.06.1961, 2271/58

VwGH 27.06.1961, 2271/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §19 Abs2 Z2;
EStG 1953 §36 Abs1;
RS 1
Läßt ein inländischer Einfuhrhändler aus dem Ausland eingeführte Maschinen bei seinen Kunden durch Arbeitskräfte des ausländischen Lieferers aufstellen und zahlt er diesen Arbeitskräften im Auftrage des Lieferers Aufwandsentschädigungen aus, auf deren Ersatz er gegenüber dem Lieferer verzichtet hat, hat er weiterhin diese Arbeitskräfte auch zu betreuen und auf rationelle Ausnützung der Arbeitszeit zu überwachen, dann ist er - und nicht der ausländische Lieferer - für die Zahlung der Aufwandsentschädigungen als Arbeitgeber anzusehen.
Normen
EStG 1953 §19 Abs2 Z2;
EStG 1953 §36 Abs1;
RS 2
Beschäftigt ein Inländer ausländische Arbeitskräfte zu Montagezwecken und zahlt er ihnen für ihren Aufenthalt im Inlande Dienstaufwandsentschädigungen aus, dann müssen bei der Untersuchung, ob diese Aufwandsentschädigungen den vollen Sätzen von Bundesbediensteten mit gleich hohen Bezügen entsprechen, auch die Bezüge dieser Arbeitskräfte in ihrem Heimatstaate berücksichtigt werden.
Norm
EStG 1953 §19 Abs2 Z2;
RS 3
§ 19 Abs 2 Z 2 EStG 1953 ist auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern anzuwenden.
Normen
KBG §10;
KBG §11;
RS 4
Der Begriff des "Dienstgebers" im Kinderbeihilfengesetz ist vom Begriff des Arbeitgebers im Einkommensteuergesetz nicht verschieden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2474 F/1961;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1958002271.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58396