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VwGH 27.11.1984, 2270/79

VwGH 27.11.1984, 2270/79

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
Die von der beschwerdeführenden KG errichtete und der Ehegattin des zu 30 vH an der KG beteiligten Gesellschafters im Zusammenhang mit dem einkommensteuerlich anerkannten Dienstverhältnis (Buchhalterin) als "Dienstwohnung" gegen Miete zur Verfügung gestellte Wohnung in einem Einfamilienhaus, die auch dem gemäß § 90 ABGB zum gemeinsamen Wohnen verpflichteten Ehegatten (Gesellschafter) und den vier Kindern als Familienwohnung dient, ist notwendiges Privatvermögen des genannten Gesellschafters.
Normen
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;
RS 2
Wird ein Gebäude nur in untergeordnetem Umfang betrieblich genutzt (Grenze etwa 20 %), so gehört auch der betrieblich genutzte Teil NICHT zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Dennoch bildet die aliquot auf diesen Gebäudeteil entfallende Absetzung für Abnutzung

eine Betriebsausgabe. Hingegen ist eine vorzeitige

Abschreibung der - auch nicht der auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallenden -

Anschaffungskosten bzw Herstellungskosten nicht zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2067/77 E VwSlg 5281 F/1978; RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Schubert, Dr. Drexler und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der H & S Kommanditgesellschaft in S, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 3 - 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) vom , Zl. 76 - VBK - L/1978, betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

JH betreibt gemeinsam mit seinen Söhnen G und AH ein Transport- und Müllabfuhrunternehmen. Am Erfolg und am Betriebsvermögen des im streitgegenständlichen Zeitraum in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: Kommanditgesellschaft) geführten Unternehmens (die Beschwerdeführerin) sind die Gesellschafter in einem Verhältnis von 40 : 30 : 30 beteiligt.

In der Bilanz zum aktivierte die Beschwerdeführerin Herstellungskosten für ein "Büro- und Personalwohnhaus" in der Höhe von abgerundet S 1,700.000,-- und machte die normale AfA und eine 50-%ige vorzeitige Abschreibung in Höhe von zusammen S 841.774,-- geltend. In der Umsatzsteuererklärung für 1976 machte die Beschwerdeführerin die auf die Herstellungskosten für das als Büro- und Personalwohnhaus ausgewiesene Gebäude entfallenden Vorsteuern geltend.

Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin mit Vorhalt auf mitzuteilen, ob die auf die privat genutzten Gebäudeteile entfallenden Kosten bereits entsprechend ausgeschieden und der bereits verminderte Betrag in die Bilanz aufgenommen worden sei, und wer die drei Wohnungen im Erdgeschoß und im ersten und zweiten Stock des neu ausgebauten Gebäudes und den Büroraum bewohne bzw. benütze. Die Beschwerdeführerin beantwortete den Vorhalt wie folgt: Das bisher vorhandene Einfamilienhaus sei nicht Betriebsvermögen gewesen und daher auch nicht in der Bilanz als Besitzpost ausgewiesen worden; es habe aus einer kompletten Wohnung im Erdgeschoß und einem als Fremdenzimmer zur Vermietung adaptierten Kniestock bestanden. Das Einfamilienhaus sei vom Seniorchef der Firma JH und seiner inzwischen verstorbenen Gattin C bewohnt worden. Bei der Herstellung des Erweiterungsbaues habe der Kniestock abgetragen werden müssen, die Wohnung im Erdgeschoß sei in jeder Beziehung unangetastet geblieben und werde nach wie vor von JH bewohnt; dieser Teil des Gebäudes sei auch nicht in die Bilanz miteinbezogen worden. Der bestandene Grundriß sei im Parterre um den Stiegenaufgang und einen großen Büroraum erweitert worden. Der erste und zweite Stock des Gebäudes mit einer Wohnfläche von insgesamt 174 m2 sei für die Buchhalterin der Firma, FH (Ehegattin des GH) errichtet worden; nach den lohngestaltenden Bestimmungen werde der Genannten eine monatliche Miete von S 2.088,-- vorgeschrieben. Bei der Größenordnung der Firma stehe und falle das Wohlergehen der Unternehmung mit einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Gebarung und diese - Korrespondenz, Rechnungswesen, Lohnverrechnung, Telefon, Buchhaltung und was sonst noch alles dazu gehöre - werde allein von Frau FH bewältigt. Um die für das Bestehen der Firma unersetzliche Tätigkeit der Frau FH zu sichern, sei die "Arbeiterwohnung" errichtet und ihr zur Verfügung gestellt worden.

Im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976 und im Umsatzsteuerbescheid 1976 ging das Finanzamt davon aus, daß der Gebäudeteil, der von einem Steuerpflichtigen - im gegenständlichen Fall vom Mitunternehmer GH - und seinen Familienangehörigen bewohnt werde; zum notwendigen Privatvermögen gehöre. Der private Charakter der von der Beschwerdeführerin angeschafften und vom Mitunternehmer GH mit seiner Gattin F genutzten Wohnung könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Ehegattin, die mit dem Mitunternehmer GH im gemeinsamen Haushalt wohne, bei der beschwerdeführenden Partei in einem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis stehe. Die der Ehefrau des Mitunternehmers GH überlassene "Dienstwohnung" diene in erster Linie dem gemeinsamen Wohnen der Familie GH und befriedige somit auch in ebensolchem Ausmaß wie bei der Gattin die Wohnbedürfnisse des Mitunternehmers GH. Auch könne davon ausgegangen werden, daß für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an die Ehegattin des Mitunternehmers keine betriebliche Veranlassung erkennbar sei.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor: Frau F habe vor der Errichtung des neuen Büros dieses im (alten) Wohnhaus Sch-Gasse 7a im Dachgeschoß gehabt; dies sei schon immer eine besondere Erschwernis und eine Notlösung gewesen, die nur dadurch einigermaßen möglich gewesen sei, weil Frau CH den größten Teil des Parteienverkehrs und des Telefondienstes abgenommen habe. Nach dem Ableben von Frau CH am sei auf FH der gesamte Parteienverkehr und der Telefondienst gefallen und überdies Korrespondenz, Rechnungsstellung mit dem Festhalten der Fuhrleistungen, Lohnverrechnung und Buchhaltung. Die Überbelastung sei so unerträglich geworden, daß FH von der Firma eine Entlastung und die Anstellung eines Buchhalters gefordert habe. FH besitze mit ihrem Ehegatten in unmittelbarer Nähe der beschwerdeführenden Firma ein Grundstück und es sei ihr Wunsch, auf diesem Grundstück für sich und ihre Familie ein Wohnhaus zu errichten. Der Ersatz für Frau FH hätte ein Buchhalter und Manager zugleich sein müssen, der außerdem hätte bereit sein müssen, wöchentlich eine 60- bis 80- stündige Arbeitszeit zu erbringen; außerdem hätte man einer solchen Spitzenkraft, wenn sie zu finden gewesen wäre, auch eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen müssen. Um die Bewältigung der vielfachen Aufgaben durch FH zu ermöglichen, habe sich die beschwerdeführende Firma entschlossen, das zentral gelegene Einfamilienhaus um einen Büroraum im Parterre zu erweitern und für Frau FH eine Dienstwohnung zu errichten, damit sie den gesamten Aufgabenbereich bewältigen könne. Schließlich sei die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Gebäudes in betrieblich genutzten und nicht betrieblich genutzten Teil, unrichtig ermittelt worden.

In der Folge fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt. Unter Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes ist festgehalten, daß vom Prüfer als betrieblich genutzte Teile des Wohnhauses, der Büroraum sowie anteilig ein Besprechungsraum und Nebenräume festgestellt worden seien. Die Wohnfläche werde von JH im Ausmaß von ca. 50 m2 und GH mit seiner Gattin FH und seinen vier Kindern von ca. 220 m2 genutzt. Das Verhältnis der Aufteilung des Neubaues in einen privat bzw. betrieblich genutzten Anteil wurde mit 90,48 v. H. : 9,52 v. H., das Verhältnis der Aufteilung des gesamten Gebäudes (einschließlich eines anteilig betrieblich anerkannten Besprechungsraumes) mit 89 v. H. : 11 v. H. ermittelt. Der betrieblich genutzte Anteil am Wohnhaus wurde wegen seiner untergeordneten Bedeutung von ca. 11 v. H. nicht in die Bilanz aufgenommen. Die Wohnung wurde unter Versagung der vorzeitigen Abschreibung, der Normal-AfA und des Vorsteuerabzuges aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.

Gegen die die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidungen brachte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom ein, in dem sie im wesentlichen ergänzend vorbrachte: Unter Verletzung des § 183 BAO habe der Betriebsprüfer festgestellt, daß GH als Unternehmer der Dienstgeber seiner Ehegattin FH wäre und daher auch dann, wenn ein ernstgemeintes Dienstverhältnis bestehe, die steuerliche Anerkennung einer Arbeitnehmerwohnung nicht möglich wäre, denn beim Wohnen wären sie nicht Dienstgeber und Dienstnehmer, sondern Ehegatten. Mit dieser Argumentation umgehe der Betriebsprüfer die im Berufungsverfahren bekämpfte Meinung des Finanzamtes, daß für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an die Ehegattin des Mitunternehmers GH keine betriebliche Veranlassung erkennbar wäre. Nach der Begründung in der Berufung und der an Ort und Stelle festzustellenden Tatsachen habe also eine andere Begründung versucht werden müssen, "denn die notwendige betriebliche Veranlassung zu erkennen, hätte der Betriebsprüfer nicht abweisen können". Außerdem sei GH nicht der Dienstgeber seiner Ehegattin, der Dienstgeber sei die Firma H & Söhne; GH sei Minder-Teilhaber dieser Firma mit 30 Prozent. Als solcher wäre er nie in der Lage, für seine Ehegattin eine Arbeitnehmerwohnung zu errichten, um die privaten Wohnbedürfnisse der Familie zu befriedigen. Der Betriebsprüfer habe unrichtige Angaben über den Dienstgeber gemacht und es unterlassen, die betrieblichen Verhältnisse darzustellen. Seit dem Entstehen des Unternehmens im Jahre 1946 hätten Küche und Stube des in den Betriebsgrundstücken zentral gelegenen Einfamilienhauses des Hauptgesellschafters JH als Betriebszentrale gedient. Aus diesem Einfamilienhaus sei durch Zu- und Aufbau ein Gebäude errichtet worden, das den notwendigen Anforderungen entsprechen konnte. Es sei nicht so gewesen, daß zur Befriedigung der notwendigen Wohnbedürfnisse die umstrittene Wohnung hätte errichtet werden müssen. Frau FH und der Mitgesellschafter GH besäßen anschließend an die Betriebsgrundstücke ein Grundstück, auf dem nach dem Wunsch von F ein Wohnhaus für ihre Familie hätte errichtet werden sollen. überdies hätten F und GH mit ihren drei Kindern vor dem Zu- und Aufbau eine Wohnung besessen. Es sei daher einwandfrei nachgewiesen, daß diese notwendige Dienstwohnung nicht zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse errichtet worden sei. Frau FH habe sich im Interesse der Firma bereit erklärt, diese Wohnung zur Erfüllung weiterer Dienstleistungen für die Firma anzunehmen und sie bezahle an die Firma auch die Miete für diese Wohnung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Punkt im wesentlichen keine Folge, anerkannte jedoch abweichend von den Feststellungen der Betriebsprüfung die normale Abschreibung vom betrieblich genutzten Teil des Zubaues (9,52 v. H.) als Betriebsaufwand und ließ in diesem Umfang auch den Vorsteuerabzug zu. In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde auf der rechtlichen Grundlage des § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1972 davon aus, daß für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmte Gebäude (Gebäudeteile) zunächst einmal überhaupt zum Betriebsvermögen gehören müssen. Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen nach zur Befriedigung privater Bedürfnisse dienen und die überwiegend die private Lebenssphäre berühren, seien notwendiges Privatvermögen. Dazu gehöre auch grundsätzlich das - wenn auch aus Mitteln der beschwerdeführenden Gesellschaft errichtete - Gebäude, wenn dieses dem privaten Wohnbedürfnis eines Gesellschafters mit seiner Familie diene, sofern keine ganz besondere "Betriebsbedingtheit" vorliege. Der private Charakter dieses Gebäudes könne jedenfalls nicht schon dadurch in Frage gestellt werden, daß die Ehegattin des Mitunternehmers, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohne, bei der Gesellschaft in einem steuerlich anerkannten Dienstverhältnis stehe. Es entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und auch nicht der Verkehrsauffassung, würde man Ehegatten bei der gemeinschaftlichen Nutzung einer Wohnung in Ansehung der ehelichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft und der gemäß § 90 ABGB bestehenden Pflicht zum gemeinsamen Wohnen nicht in erster Linie als Ehegatten, sondern als Unternehmer (Mitunternehmer) und weisungsgebundene Arbeitnehmer ansehen. Die der angestellten Ehefrau überlassene "Dienstwohnung", die dem gemeinsamen Wohnen im Sinne der Vorstellung des § 90 ABGB diene, befriedige nämlich in ebensolchem Maße die persönlichen und privaten Wohnbedürfnisse des Mitunternehmers GH. Es reiche somit nicht aus, wenn ein Gebäude an einen Betriebsangehörigen vermietet werde, um dieses zum notwendigen Betriebsvermögen zu machen; vielmehr müßte dazu noch eine besondere betriebliche Veranlassung hinzukommen. Bei der gegebenen Sachlage sei die Frage, ob für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an die Ehegattin des Mitunternehmers eine betriebliche Veranlassung vorliege, zu verneinen. Es sei nämlich auch bei der Qualifikation als Dienstnehmerwohnung ausgehend vom Begriff der Betriebsausgaben zu fordern, daß der Arbeitnehmer die Dienstnehmerwohnung im Interesse des Dienstes benütze. Allenfalls könne dies bei einer durch die örtlichen Gegebenheiten zwingend gebotenen Haushaltsführung begründet sein. Im gegenständlichen Fall hätten aber die Ehegatten über eine gemeinsame Wohnung in unmittelbarster Nähe ihrer Beschäftigung verfügt, so daß für sie an sich keine sachliche Veranlassung bestanden habe, eine sogenannte Dienstwohnung zu beziehen. Auch das Vorbringen, es müsse unter Umständen einer fremden Arbeitskraft eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden, sei nicht geeignet, die betriebliche Veranlassung darzutun. Bestehe doch auch gegenüber fremden Arbeitskräften keine Verpflichtung, ihnen eine Dienstwohnung zu überlassen, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall die Ehegattin des Gesellschafters - am Arbeitsort selbst über eine Wohnung verfügten. Die Tatsache, daß die Aufstockung zweier Stockwerke auf ein bestehendes, bisher in privater Nutzung des Vaters bzw. Schwiegervaters des G und der FH stehendes Einfamilienhaus in einer für Zwecke einer Dienstwohnung ganz unüblichen Größe (220 m2) erfolgt sei. spreche vielmehr vorwiegend für das Vorliegen familiärer Gründe. Zwar habe das Ehepaar H eine Wohnung zur Befriedigung der privaten Wohnbedürfnisse zur Verfügung gehabt, doch ergebe sich aus einer ergänzenden Stellungnahme des Betriebsprüfers dazu, daß das Ehepaar mit seinen vier Kindern gemeinsam mit der Familie des Bruders bzw. Schwagers AH (mit drei Kindern) ein Einfamilienhaus bewohnt habe, wo sehr beengte Wohnverhältnisse gegeben gewesen seien. Halte man sich die Wohnbedürfnisse von zwei Ehepaaren mit insgesamt 7 Kindern, die - wie aus dem Bericht des Betriebsprüfers hervorgehe - zum Teil schon eigene Zimmer beanspruchten, vor Augen, dann werde der Wunsch nach einer eigenen Wohnung, wie sie jetzt mit 220 m2 vorhanden sei, verständlich. Für den Ausbau des bestehenden Wohnhauses habe offensichtlich auch der Umstand gesprochen, daß die den Geschäftspartnern der Firma bekannten Räumlichkeiten bewahrt werden und Vater bzw. Schwiegervater ihre gewohnte Umgebung behalten sollten. Ferner sei es für FH vorteilhaft, in der Nähe von Büro und Telefon (dieses befinde sich nach wie vor in der Küche der Wohnung des Schwiegervaters) zu sein; dadurch sei es ihr schließlich möglich, ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter von vier Kindern jederzeit (auch während der Arbeitszeit) nachzukommen und für den alleinstehenden Schwiegervater die Obsorge zu übernehmen. Die in der Hauptsache ins Treffen geführte zusätzliche Übernahme eines Bereitschaftsdienstes (Telefon- und Kundenverkehr) - wie ihn vordem Frau CH in den schon bisher an sich privat genutzten Räumen ausgeübt habe - reiche keineswegs aus, die durch Aufstockung zweier Stockwerke im Ausmaß von 220 m2 errichtete und der privaten Nutzung dienende "Arbeitnehmerwohnung" in ihrer Gesamtheit zum notwendigen Betriebsvermögen zu machen. Soweit eine betriebliche Nutzung von Räumlichkeiten vorliege (Büro für Buchhaltungstätigkeit und anteilige Nebenräume) sei diesem Umstand durch Berücksichtigung anteiliger Betriebsosten Rechnung getragen. Es werde daher die normale Abschreibung vom betrieblich, genutzten Teil des Zubaues als Betriebsaufwand anerkannt, denn der auf die Nutzungsdauer verteilte Wertverzehr dieser Räumlichkeiten stelle unabhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen eine Betriebsausgabe dar. Der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes selbst sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen seiner untergeordneten Bedeutung (weniger als 20 v. H.) nicht in das Betriebsvermögen aufzunehmen. Mangels "Vorliegen eines Anlagevermögens" könne daher eine vorzeitige Abschreibung (auch von den betrieblich genutzten Räumen) nicht vorgenommen werden. Zur Umsatzsteuer führte die belangte Behörde aus, die gänzliche Verweigerung des Vorsteuerabzuges sei insoweit rechtswidrig, als der Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Anteil (9,52 v. H. vom An- bzw. Zubau) nicht hätte versagt werden dürfen. Gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1972 hätten Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden insoweit als für das Unternehmen ausgeführt zu gelten, als die Entgelte nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien. Dabei sei es unbeachtlich, ob diese Entgelte auf einmal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden könnten oder ob dies nur im Wege der Absetzung für Abnutzung möglich sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2067/77, 1324/78).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die durch den Ausbau eines Einfamilienhaus entstandene, im ersten und zweiten Stock desselben gelegene Wohnung dem Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei GH, seiner Ehefrau FH und deren vier Kindern, als gemeinsame Ehe- bzw. Familienwohnung dient. Aus den Akten ergibt sich darüber hinaus noch, daß FH., die als Buchhalterin in einem einkommensteuerrechtlich anerkannten Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei steht, für die Wohnung eine Monatsmiete von (im Jahre 1978) S 2.088,-- bezahlt.

Da die Wohnung der Befriedigung eines privaten Lebensbedürfnisses, nämlich des Wohnbedürfnisses des Mitunternehmers GH und seiner Familie dient, ist sie bzw. der entsprechende Teil des Gebäudes notwendiges Privatvermögen des genannten Gesellschafters. Der Argumentation der Beschwerde, daß die Wohnung der Ehefrau des Gesellschafters GH, FH, als "Dienstwohnung" zur Verfügung gestellt worden und deshalb als Betriebsvermögen zu werten sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu folgen, weil dieser Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß die Wohnung objektiv nach ihrem Verwendungszweck eben dem - zum gemeinsamen Wohnen mit seiner Ehegattin verpflichteten (§ 90 ABGB) - Gesellschafter GH, seiner Ehefrau und deren vier Kindern dient. Ob die Größe der Wohnung, wie die Behörde festgestellt hat, 220 m2 oder, wie die beschwerdeführende Partei schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, 174 m2 beträgt, ist im Hinblick auf den objektiven Verwendungszweck der Wohnung ohne rechtliche Bedeutung. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.

Soweit die Beschwerde vorbringt, daß die Liegenschaft, auf der das gegenständliche Haus errichtet wurde, im Hälfteeigentum der Gesellschafter G und JH steht, daß das Beteiligungsverhältnis an der beschwerdeführenden Partei anders gestaltet sei und die beschwerdeführende Partei die Kosten für den Ausbau des Hauses ohne Rückersatzanspruch übernommen habe - was ebenfalls für die betriebliche Notwendigkeit der Errichtung der gegenständlichen Wohnung spreche - handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen. Im übrigen würde die Tatsache, daß die Gesellschafter G und JH je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft sind, an der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Wohnung als notwendiges Privatvermögen des Gesellschafters GH nichts ändern.

Bei dieser Rechtslage kommt allen weiteren Ausführungen der Beschwerde, welche die betriebliche Notwendigkeit der Errichtung der streitgegenständlichen Wohnung dartun sollen, keine streitentscheidende Bedeutung mehr zu.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nach § 8 Abs. 3 Z. 1 lit. a EStG 1972 und nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 zutreffend war.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auch in ihrem Recht darauf verletzt erachtet, daß ein im Jahre 1976 errichteter Büroraum als notwendiges Betriebsvermögen in die Bilanz aufzunehmen und die in den Herstellungskosten enthaltene Umsatzsteuer zur Gänze als Vorsteuer abzuziehen sei, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, daß die belangte Behörde von einem betrieblich genutzten Anteil des Gebäudes von 9,52 v.H. ausgegangen ist und insoweit den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 UStG 1972 zugelassen hat. Im Hinblick auf den von der Beschwerde im einzelnen nicht bestrittenen Umfang der betrieblichen Nutzung des Gebäudes hat die belangte Behörde zutreffend besagten betrieblich genutzten Teil des Gebäudes nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2067/77, Slg. Nr. 5281/F).

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Gerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.

Wien, am

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Normen
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §8 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1979002270.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-58395