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VwGH 10.02.1982, 2269/80

VwGH 10.02.1982, 2269/80

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §67;
RS 1
Die Regelung des § 67 Abs 1 EStG 1972 besagt nichts anderes, als daß sonstige Bezüge bis zu einem Ausmaß von insgesamt S 8500,-- jährlich steuerfrei bleiben. Eine Einschränkung dieser Steuerbefreiung auf bestimmte sonstige Bezüge findet sich im Gesetz nicht.
Norm
EStG 1972 §67;
RS 2
Die Sonderregelung der Absätze 3 bis 8 des § 67 EStG 1972 beschränken sich, soweit sie von Abs 1 abweichende Steuersätze vorsehen, auf Vorschriften über die Ermittlung der abweichenden Belastungsprozentsätze. Derartige Sonderregelungen ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Steuerfreiheit eines nur der Höhe, nicht aber der Art nach beschränkten Teiles der sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG 1972.
Norm
EStG 1972 §67;
RS 3
Da § 67 EStG 1972 für die Berücksichtigung des Freibetrages keine bestimmte Reihenfolge der sonstigen Bezüge vorsieht, ist der Freibetrag nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge zu berücksichtigen, in der die sonstigen Bezüge ausgezahlt und damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002269.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-58392