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VwGH 14.04.1978, 2267/77

VwGH 14.04.1978, 2267/77

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 1
Das Bestehen eines Übereignungsanspruches nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 setzt nicht das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages voraus. Die Steuerpflicht besteht dann, wenn der betreffende Vertrag so beschaffen ist, daß er die Durchsetzung des Übereignungsanspruches im Rechtsweg ermöglicht. Dazu genügt, daß zwischen den Vertragspartnern Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, daß ein bestimmter bzw durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis erworben werden soll. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien über einen bestimmbaren Kaufgegenstand und den Kaufpreis ist ein als Konsensualvertrag an keine bestimmte Form gebundener Kauf zustande gekommen, wobei das Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne Belang ist, weil die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber an das Erfüllungsgeschäft anknüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/03/24 0567/74 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002267.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-58388