VwGH 15.12.1976, 2263/74
VwGH 15.12.1976, 2263/74
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | 1. Die Rechtswohltat des § 15 Abs 2 GebG kann nur dann Paltz greifen, wenn das Rechtsgeschäft unter Abwesenden zustande kommt (Hinweis E , 1361/66, VwSlg 3729 F/1968). 2. Dies ist nicht der Fall, wenn es einer schriftlichen Verständigung des Anbotstellers von der Annahme nicht mehr bedarf, weil das Rechtsgeschäft schon vorher (im Beschwerdefall durch Abfassen der zur zivilrechtlichen Gültigkeit erforderlichen notariellen Urkunde über die Annahmeerklärung in Gegenwart des Anbotstellers) gültig zustandegekommen ist. |
Normen | |
RS 2 | Die Steuerpflicht nach Teil III des Kapitalverkehrsteuergesetz begründet keinen Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG. Auf eine Abtretung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft an einen Dritten, die nicht die Einbringung dieses Anteils in eine Gesellschaft bedeutet, die keine Kapitalgesellschaft ist, findet Anmerkung 3 zu TP 16 des § 33 GebG keine Anwendung. Die Abtretung eines Geschäftsanteiles an eine GmbH stellt iSd TP 21 des § 33 GebG nicht die Übertretung eines Wertpapieres dar. * E , 2883/50 #1 VwSlg 412 F/1951 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2883/50 E VwSlg 412 F/1951; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974002263.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-58379