VwGH 18.05.1972, 2262/71
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | DSchG 1923 §1; VwRallg; |
RS 1 | Ausführungen zum Begriff der "Bedeutung eines Objektes" im Sinne des § 10 DSchG, sowie dahingehend, daß Fragen des schlechten Bauzustandes eines Gebäudes für ein Verfahren nach dem DSchG nicht von Bedeutung sind (Hinweis auf das E vom , Zl. 2001/62) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G W in K, vertreten durch Dr. Gerhard Kaspar und Dr. Hans Primus, Rechtsanwälte in Villach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 354.387- III/3/71, betreffend Denkmalschutz, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Hans Primus und des Vertreters der belangten Behörde Ministerialsekretär Dr. N H, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses Klagenfurt, Neuer Platz, Klagenfurt I. Bezirk. Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom fest, dass die Erhaltung dieses Hauses gemäß den §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zur Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt
"Das beschriebene Objekt ist Eigentum von Herrn Architekt Dipl.Ing. G W, K, und zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus: Dreigeschossiges Eckgebäude, gegen den Neuen Platz neun, gegen die N-gasse sechs unregelmäßig ausgeteilte Achsen. Der Wohnzwecken dienende Bau geht in seinem Bestand auf mehrere Bauten des 16. und 17. Jhs. zurück, die später durch eine einheitliche barocke Fassade und einen Arkadenhof zusammengefasst wurden. Die Fassade ist sehr schlicht gestaltet; die Stockwerke sind durch Gesimse voneinander getrennt; die Fenster werden von geputzten Faschen umrahmt. An der Ostseite befindet sich ein Steinportal aus dem 17. Jh. Im Inneren rechteckiger Hof, dessen Arkaden an der Nord- und Südwand noch erhalten sind, während die West- und Ostseite eine Neugestaltung zu Beginn des 19. Jh. erfuhr. Auch das Stiegenhaus ist in Biedermeierformen gehalten. Das Gebäude bildet einen in überzeugender Weise gelösten Übergang vom Hauptplatz der Stadt in Richtung Landhaus.
Angabe alter Abbildungen:
Neuer Platz, Stich von Ottenfels, 1660
Neuer Platz, Lith. und gedruckt 1842, Heinrich Firstler
Neuer Platz, Stich um 1660 und 1680;
Klagenfurt im Jahre 1688 nach Wagner
Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundesdenkmalamt überprüft. In Entsprechung des Antrages der Partei hat das Bundesdenkmalamt eine Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle am durchgeführt. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich, wie bereits eingangs beschrieben, um ein Gebäude aus der Barockzeit. Seine Barockfassade ist als vornehm zurückhaltend zu bezeichnen. Neben seiner eigenen künstlerischen und kulturellen Bedeutung besitzt es für den Neuen Platz eminente städtebauliche Bedeutung. Das Ensemble dieses Platzes wird zum Teil von dem in Rede stehenden Objekt gebildet, so daß ein Verlust dieses Gebäudes das gesamte Platzbild zerstören würde. Dazu kommt das künstlerisch wertvolle Steinportal in der N-gasse, dessen Bedeutung von der Partei ausdrücklich anerkannt worden ist. Der Hof, welcher an zwei Seiten durch Arkadengänge begrenzt wird, stellt in dieser Gestaltungsweise ein für Klagenfurt typisches Merkmal der Architektur der Entstehungszeit dieses Hauses dar. Zusammen mit dem aus dem 19. Jh. stammenden Stiegenaufgang bildet das Innere einen wesentlichen Teil des Wertes des Gesamtgebäudes. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die Stellungnahme des Stadtbaudirektors von Klagenfurt, andererseits auf die gutächtliche Äußerung des Landeskonservators für Kärnten, dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Stellung eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 zukommt. Es steht somit fest, dass das in Rede stehende Objekt künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals ist begründet wie folgt:
Repräsentatives Bürgerhaus, das durch seine Lage am Hauptplatz der Stadt an Bedeutung gewinnt. Das Objekt ist durch einen schönen Arkadenhof ausgezeichnet. Arkadenhöfe waren einst in Klagenfurt häufig, haben heute jedoch Seltenheitswert. Das Bauwerk verkörpert ein typisches bürgerliches Wohnhaus, das von kultureller Bedeutung ist und in seinem Hoftrakt außerdem auch künstlerischen Wert besitzt."
Nach Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom legte der Beschwerdeführer ein schriftliches Gutachten des Oberassistenten an der Technischen Hochschule Graz Dipl.-Ing. W L vom mit folgendem
Wortlaut vor:
"Gutachten über den baukünstlerischen Wert des Hauses
Klagenfurt, N-gasse Ecke Neuer Platz.
Besitzer: Dipl.Ing. G W
Seinerzeit als untergeordnetes Vorstadthaus erbaut, lassen die restlichen Fassadenteile erkennen, dass kein Wert auf die baukünstlerische Gestaltung der Fassade gelegt wurde, auch ist sie keiner bestimmten Stilrichtung einzuordnen, sie ist also in künstlerischer Hinsicht bedeutungslos; lediglich das Eingangsportal, welches aus Naturstein hergestellt ist, sticht angenehm ab und betrachte es daher als erhaltungswürdig. Auch die Arkaden auf der Süd- und Nordseite des Hofes entbehren nicht einem gewissen Reiz des Alten, wirken jedoch auf Grund der Proportionen nicht gefällig und ich betrachte sie daher als nicht erhaltungswürdig. Meine Meinung finde ich dadurch bekräftigt, dass, wäre die Fassade baukünstlerisch wertvoll, bzw. wertvoll gewesen, wäre sie sicher schon vor längerer Zeit unter Denkmalschutz gestellt worden, so wie andere Objekte am Neuen Platz (z.B.: das Dorerhaus). Es ist mir daher unverständlich, dass das Haus bzw. die Fassade unter Denkmalschutz gestellt werden soll. Diese Frage dürfte sich jedoch von selbst geklärt haben, da der Hausbesitzer auf Grund einer Vorschreibung durch den Magistrat der Stadt Klagenfurt die losen Putzteile entfernen musste, da die öffentliche Sicherheit gefährdet war. Er bekam auch nicht die Auflage, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, da das Haus ja zu diesem Zeitpunkt nicht unter Denkmalschutz stand. Erst nach der Entfernung der Putzteile wurde der Berufung auf den Bescheid vom Bundesdenkmalamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, so daß paradoxerweise eine unverputzte Fassade unter Denkmalschutz steht."
Hierauf wurde am eine Verhandlung mit Lokalaugenschein unter Beiziehung des Landeskonservators für Kärnten Dr. H und des Stadtbaudirektors von Klagenfurt Dipl.- Ing. N durchgeführt und ein ergänzendes Gutachten des ordentlichen Prof. der Technischen Hochschule Wien Dr. Ing. H K vom eingeholt, in welchem u.a. ausgeführt wird:
"Städtebauliche Situation
Das gegenständliche Objekt besitzt eine bedeutende städtebauliche Funktion an der Nordwestecke des Neuen Platzes. Stadtbaugeschichtlich gehört das Areal an der Nordseite des Alten Marktes noch dem Stadtkern um den Alten Markt an, was durch die Verschwenkung der Achse an der Nordwestecke des Neuen Platzes angedeutet wird. Die Verschwenkung führt zu einem Durchgang (Tabakgasse) zum Landhaus bzw. Alten Markt. In den Baumaßen ist das Gebäude auf die anschließende Bebauung im Westen und Norden gut abgestimmt. Jede Änderung der Baumaße an diesem optisch eminent wichtigen Gelenk zum Landhaus ist für das Stadtbild gefährlich und daher abzulehnen. Da die Randbebauung des Neuen Platzes im wesentlichen gut erhalten ist, kann von einer noch fast zur Gänze geschlossenen Ensemblewirkung gesprochen werden, die störende Eingriffe nicht zulässt.
Bauliche Beurteilung Das Objekt Neuer Platz/N-gasse ist weniger durch bauliche Akzente als durch seine ruhige, gediegene Gestaltung bemerkenswert. Auch sein Hof ist trotz dessen späterer Verschandelung ein charakteristisches Beispiel der für Klagenfurt typischen Innenhöfe. Für die Erscheinung des Hauses war der Verputz von nicht geringer Bedeutung. Da dieser partielle Schäden aufweist, ist er in der alten, gediegenen Form zu erneuern. Eine Demolierung des Hauses wegen seines derzeitigen Bauzustandes scheint nicht aktuell zu sein. Das Haus ist durchaus sanierbar. Die Bedeutung eines Bauwerkes resultiert nicht allein aus seiner künstlerischen und kulturellen Bedeutung, sondern auch aus seiner Funktion im Rahmen eines größeren Ganzen (Ensemble-Wirkung). Der beste Beweis für diese Behauptung ist im gegenständlichen Fall die Absicht des Berufungswerbers, an Stelle des derzeitigen Objektes Neuer Platz/N-gasse einen Neubau von 7 (sieben!) Geschoßen zu errichten, was fraglos einer optischen Zerstörung der Erscheinung des Neuen Platzes in Klagenfurt gleichkäme."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In den Gründen der Abweisung heißt es u.a.:
"Die von der ersten Instanz vertretene Auffassung wird von der Berufung u.a. mit folgenden Einwendungen bekämpft:
Falsche rechtliche Beurteilung und Verkennung der gesamten Situation.
a) Das Objekt stelle einen städtebaulich, künstlerisch und kulturell wertlosen Bau dar, bei dem auch nicht von einer barocken Fassade die Rede sein könne und schon gar nicht von einer solchen mit einer entsprechenden Bedeutung
b) Es handle sich vielmehr um ein abbruchreifes völlig wertloses 'Dutzendhaus' mit den Merkmalen einer 'Bruchbude'.
c) Das Stiegenhaus und der verbaute Hausflur wären gleichfalls bedeutungslos.
d) Der Innenhof wäre nicht schön, stark verbaut und daher wertlos. Er besitze auch keinen Seltenheitswert. In Klagenfurt gäbe es weitaus schönere Arkadenhöfe, der vorhandene Hof besitze keine künstlerische Bedeutung.
e) Auch die behauptete städtebauliche Punktion müsse angezweifelt werden, denn die (nur) dreigeschossige Bauführung beim ggstl. Objekt stelle eine Lücke im Platzbild dar. Der Verlust (Demolierung) des Gebäudes würde das Platzbild zerstören. Im Gegenteil, erst durch die Errichtung eines Neubaues würde ein richtiges Platzbild geschaffen werden.
f) Lediglich die künstlerische Bedeutung des aus dem 17. Jhdts. stammenden Steinportals werde anerkannt, und würde in ein Neubaugeschehen einbezogen werden.
g) Da der Erhaltungszustand des Gebäudes schlecht ist, wäre seine Instandsetzung unwirtschaftlich.
h) Es handle sich um kein repräsentatives Bürgerhaus, es fehle daher auch die (behauptete) kulturelle Bedeutung.
Zusammenfassend wäre zu diesem Punkt zu sagen, es könne nicht Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes sein, typische Merkmale schlechter Architektur und schlechter Bauweise zu erhalten, weil sie nur zu einer 'Bruchbude' führen. Ein Verfahrensmangel wurde seitens der Berufungspartei darin erblickt, dass das beim Bezirksgericht Klagenfurt zu 7 Msch 8/68 erliegende Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. W R vom nicht beigeschafft worden ist. Abgesehen davon, dass die Berufungspartei in der Folge selbst eine Ablichtung dieses Gutachtens samt einer Ergänzung vom vorgelegt hat, wird seitens der Berufungsbehörde der von der I. Instanz vertretenen Auffassung beigepflichtet, dass der Bauzustand eines Objektes, das unter Denkmalschutz gestellt werden soll, für das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz nicht von Relevanz ist. Wenn nämlich die Berufungspartei den Standpunkt vertritt, dass das in Rede stehende Gebäude abbruchreif wäre, so hat darüber der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung zu befinden. Nun hat der Stadtbaudirektor von Klagenfurt beim Lokalaugenschein am eindeutig erklärt, dass von einer Baufälligkeit beim ggstl. Objekt überhaupt nicht die Rede sein könne und seitens des Eigentümers dieses Hauses auch keine Anträge nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung beim Magistrat Klagenfurt bisher gestellt worden sein. Bei dieser Rechts- und Sachlage war die Berufungspartei beim Lokalaugenschein vom mehr oder minder gezwungen, den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der I. Instanz fallen zu lassen. Die kulturelle Bedeutung des Objektes wurde vom Bundesdenkmalamt u.a. auch mit dem Baualter begründet. Die Feststellung der I. Instanz, dass der Kern des ggstl. Gebäudes auf mehrere Bauten des 16. und 17. Jhdts. zurückgeht, blieb seitens der Berufungspartei unwidersprochen. Auch das von der Partei vorgelegte Gutachten des OberAss. am Institut für Baukunst und Entwerfen der Technischen Hochschule Graz Dipl.-Ing. W L vom setzt sich mit der oberwähnten Frage nicht auseinander. Der diesbezügliche Passus in dem genannten Gutachten formuliert ganz allgemein:
'Seinerzeit als untergeordnetes Torstadthaus erbaut, lassen die restlichen Fassadenteile erkennen, dass kein Wert auf die baukünstlerische Gestaltung der Fassade gelegt wurde, auch ist sie keiner bestimmten Stilrichtung einzuordnen, sie ist also in künstlerischer Hinsicht bedeutungslos'. Das Baualter wird bei dieser Formulierung übergangen das - Errichtungsdatum des Hauses mit 'Seinerzeit .:.. erbaut' ungenau definiert. Die vom Bundesdenkmalamt als barock qualifizierte Fassade wird von der Berufungspartei als bedeutungslos bezeichnet. Das Gutachten vom spricht in diesem Zusammenhang, dass 'sie keiner bestimmten Stilrichtung einzuordnen' wäre. Möglicherweise gelangt das Gutachten nur deshalb zu dieser Auffassung, weil im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens nur mehr Fassadenreste vorhanden waren. In der Zwischenzeit wurden aber die Fassaden der beiden Straßenfronten wiederhergestellt und es kann der Vermutung Ausdruck verliehen werden, dass der Gutachter nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten an den Fassaden zu einem anderen Urteil gekommen wäre, als dies in der Expertise vom der Fall ist. Der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt, der die Rechtsmittelinstanz vom Abschluss der diesbezüglichen Renovierungsarbeiten in Kenntnis gesetzt hat, kommt bezüglich der gelungenen Wiederherstellung der Fassaden zu folgendem Ergebnis:
'Dieses Gebäude stelle nun wieder eine Zierde für das Stadtbild am Neuen Platz dar ...' Die der Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang vorgelegten Farbaufnahmen von den renovierten Fassaden bestätigen diese Auffassung des Magistrates Klagenfurt vollinhaltlich. Die Fassadengestaltung des ggstl. Hauses zeichnet sich durch eine betonte Schlichtheit aus; sie lässt jeden protzigen Prunk vermissen, denn das Haus diente zu keiner Zeit einer (adeligen) Repräsentation, sondern war stets als gediegenes bürgerliches Wohnhaus gedacht und benützt. Die Fassadengestaltung war auf die Widmung des Hauses abgestellt. Jede künstlerische Überladung, die die Berufungspartei offenbar bei der Fassadengestaltung vermisst, hätte jedoch einen Stilbruch unter dem Aspekt der Verwendung des Hauses bedeutet. Dessen ungeachtet kann von einer Bedeutungslosigkeit der Fassaden nicht gesprochen werden. Die künstlerische und kulturelle Bedeutung das Bauwerks wird auch in dem von der Rechtsmittelinstanz eingeholten Gutachten des Ordinarius für Baukunst und Bauaufnahmen an der Technischen Hochschule Wien, o. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ing. H K, vom bestätigt. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass das Objekt von künstlerischer und kultureller Bedeutung ist und zu diesen Qualifikationen noch die besondere städtebauliche Funktion als gravierender Faktor für die Erhaltung des Objektes, das von der Demolierung bedroht ist, sofern es nicht unter Denkmalschutz gestellt werden könnte, hinzukommt. Der Innenhof mit seinen Arkaden an der Nord- und Südwand hat erst im Laufe der Zeit durch unsachgemäße Einbauten seinen ursprünglichen Reiz verloren. Es wurde seitens der Berufungsbehörde beim Lokalaugenschein am festgestellt, dass der Innenhof in der Erdgeschoßzone zufolge der unschönen, ja geradezu brutalen Einbauten und der sonstigen 'Verhüttelung' einen sehr ungünstigen Eindruck hinterlässt. Die noch vorhandenen Arkaden selbst stellen zweifellos eine wertvolle Bereicherung des Hofes dar. Sie besitzen unbestreitbar künstlerische Qualität. Es verdient in diesem Zusammenhang festgehalten zu werden, dass sich der Hauseigentümer bereits beim Lokalaugenschein vom , der noch von der I. Instanz durchgeführt worden ist, bereit erklärt hat, die vorhandenen Arkaden in ein (allfälliges) Neubaugeschehen einzubeziehen, ohne dass er hiemit die vom Bundesdenkmalamt behauptete künstlerische und kulturelle Bedeutung der Arkaden anerkennen wolle. Mit dieser Erklärung wird die Auffassung der Berufungsbehörde, dass die Arkaden eine wertvolle baukünstlerische Detailgestaltung des Innenhofes bilden, mehr oder minder bestätigt. Was den Stiegenaufgang anbelangt, so vermag das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung keine besondere Qualität festzustellen. Die städtebauliche Funktion des Gebäudes ist auf Grund seiner Situierung zweifellos von besonderer Bedeutung. Als Ergebnis der Beweiswürdigung wird festgehalten: Der Berufungspartei ist es auch mit Unterstützung des von ihr eingebrachten Gutachtens des Oberassistenten Dipl.-Ing. W L vom nicht gelungen, die vom Bundesdenkmalamt getroffene Feststellung der baukünstlerischen und kulturellen Bedeutung des ggstl. Objektes zu widerlegen. Diese Auffassung kommt auch in der Expertise des o. Prof. Dr. Ing. H K zum Ausdruck. Die Berufungsbehörde konnte sich somit auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens ein ungetrübtes Bild von der Situation verschaffen."
Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auf unbewegliche oder bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmal) Anwendung; wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes entscheidet darüber, ob ein solches Interesse besteht, das Bundesdenkmalamt. Auf das behördliche Verfahren, des Bundesdenkmalamtes findet nach Art. II Abs. 2 lit. A Z. 8 EGVG 1950 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung. Nach § 56 AVG 1950 hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 155/67, u.a.) kommt bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ab dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist, der in der Fachwelt vorherrschenden Auffassung über die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes entscheidende Bedeutung zu.
Die Feststellung der belangten Behörde über die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes wird auf die Ermittlungen und die Beurteilung fachkundiger Organe des Bundesdenkmalamtes, die Stellungnahme des Landeskonservators von Kärnten Dr. H anlässlich des Lokalaugenscheins am und das Gutachten des Vorstandes des Institutes für Baukunst und Bauaufnahmen der Technischen Hochschule Wien, Prof. Dr. Ing. H K, gestützt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde auch mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Oberassistenten der Technischen Hochschule Graz Dipl.-Ing. W L auseinander gesetzt und ausgeführt, warum sie dieses Gutachten nicht für überzeugend hält.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, einmal mit der Behauptung, der Gesetzgeber habe das Denkmalschutzgesetz nur dafür geschaffen, dass tatsächlich bewegliche und unbewegliche Gegenstände, die von erheblicher geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind, unter Schutz gestellt werden. Die Begründung, dass die kulturelle Bedeutung eines Objektes schon auf Grund des Baualters eines alten Stadthauses, welches im 16. und 17. Jahrhundert in mehreren Bauabschnitten errichtet wurde, gegeben sei, könne nicht ausreichen.
Ein Bauwerk wird von vornherein nur in den seltensten Fällen als ein Denkmal errichtet. Besitzt aber ein Gebäude nach der in der Fachwelt vorherrschenden Meinung geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung, dann wird es über den Rahmen gleichartiger anderer Gebäude ohne diese Bedeutung hinausragen. Für die im § 1 DSchG angeführte "Bedeutung" des Objektes enthält der angefochtene Bescheid aber ausreichende Feststellungen. Die festgestellte Schlichtheit der Fassade vermag die Annahme der Bedeutung im Sinne des Gesetzes nicht zu entkräften. Eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes ist aber im Gesetz nicht gefordert. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2001/62 u.a.) ausgesprochen, dass Hinweise auf andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle, wie etwa solche auf die bauliche Erhaltungswürdigkeit und die Bewohnbarkeit des Gebäudes oder die Notwendigkeit des Abbruches am Wesen des durch das Gesetz normierten Denkmalschutzes vorbeigehen. Das öffentliche Interesse am Abbruch eines Gebäudes wahrzunehmen, ist Sache der zuständigen Baubehörde, so daß für das gegenständliche Verfahren die Frage des schlechten Bauzustandes nicht von Bedeutung und die beantragte Beiziehung eines Statikers und eines sonstigen Bausachverständigen zur Feststellung dieses Zustandes entbehrlich erschien. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner weiteren "qualifizierten und quantifizierten" Baubeschreibung im Sinne der Beschwerdeausführungen, wie groß dieses Objekt genau ist, welche Höhe es hat, wie es im einzelnen genutzt wird, welche Prozesse der Eigentümer mit den Mietern führt und welche Stellungnahmen das Bundesdenkmalamt in diesen Prozessen abgegeben hat. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
Eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines solchen Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung entspricht weiters, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 321/57, ausgeführt und näher begründet hat, durchaus dem Gesetz.
In der Sache selbst vermag der Gerichtshof nicht festzustellen, dass die belangte Behörde bei Anwendung der herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen rechtswidrig vorgegangen wäre. Die Behörden erster und zweiter Instanz haben in schlüssiger Weise zum Ausdruck gebracht, von welchen Erwägungen sie bei Annahme des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Hauses ausgegangen sind. Die vom Beschwerdeführer selbst vorerst ohne besondere fachliche Untermauerung vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen können nicht als taugliche Kritik an den geäußerten Fachmeinungen angesehen werden. Aber auch das später beigebrachte Gutachten des Oberassistenten Dr. L wurde von der belangten Behörde schon nach seinem Inhalte mit Recht nicht als geeignet erachtet, berechtigte Zweifel an der Stichhaltigkeit der Fachmeinung der Organe des Bundesdenkmalamtes und der sonst beigezogenen Sachverständigen hervorzurufen.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1956 und Art. I Z. 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965. Die Abweisung des Mehrbegehrens hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes gründet sich auf § 58 VwGG 1965.
Wien, am
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Normen | DSchG 1923 §1; VwRallg; |
Schlagworte | Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bedeutung eines Objektes |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971002262.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-58378