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VwGH 02.02.1965, 2262/64

VwGH 02.02.1965, 2262/64

Rechtssatz


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Normen
LStG Tir 1951 §55 Abs5;
VerfGG 1953 §34 Abs1;
RS 1
Wenngleich Abs 5 des § 55 des Tiroler Straßengesetzes keine Bestimmung enthält, daß die erfolgte Festsetzung der Höhe der Entschädigung (wegen Enteignung) mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft trete, muß diese Rechtsfolge aus der Formulierung "die

endgültige Festsetzung der Entschädigung ... bei jenem

Bezirksgericht ... begehren ..." geschlossen werden. Eine gegen

die Entschädigung festsetzenden Bescheid erhobene VwGH-Beschwerde ist wegen Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6591 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002262.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58376