VwGH 02.02.1965, 2262/64
VwGH 02.02.1965, 2262/64
Rechtssatz
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Normen | LStG Tir 1951 §55 Abs5; VerfGG 1953 §34 Abs1; |
RS 1 | Wenngleich Abs 5 des § 55 des Tiroler Straßengesetzes keine Bestimmung enthält, daß die erfolgte Festsetzung der Höhe der Entschädigung (wegen Enteignung) mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft trete, muß diese Rechtsfolge aus der Formulierung "die endgültige Festsetzung der Entschädigung ... bei jenem Bezirksgericht ... begehren ..." geschlossen werden. Eine gegen die Entschädigung festsetzenden Bescheid erhobene VwGH-Beschwerde ist wegen Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsverletzung zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6591 A/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002262.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-58376