Suchen Hilfe
VwGH 22.09.1978, 2260/77

VwGH 22.09.1978, 2260/77

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 1
Der Kauf ist grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden. Er ist ein Konsensualvertrag, der durch Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. "Punktationen", die eine solche Willensübereinstimmung enthalten, führen zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955, wenngleich die "Punktationen" zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend war, weil es insbesondere an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der EZ und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlte. Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übetragung des Eigentumsrechtes, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Die Pflicht zur Entrichtung der GrESt knüpft nämlich nach § 1 Abs 1 GrEStG 1955 nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0112/71 E VS RS 1
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
RS 2
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Werden für die Errichtung eines Gebäudes auf einer Kaufliegenschaft durch den Verkäufer Fixpreise vereinbart und steht der Erwerber des Grundstückes zu dem Herstellerunternehmen in keinem Vertragsverhältnis, dann schafft der Verkäufer und nicht der Käufer das Gebäude.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1251/69 E VS VwSlg 4234 F/1971; RS 1
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 3
Das Bestehen eines Übereignungsanspruches nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 setzt nicht das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages voraus. Die Steuerpflicht besteht dann, wenn der betreffende Vertrag so beschaffen ist, daß er die Durchsetzung des Übereignungsanspruches im Rechtsweg ermöglicht. Dazu genügt, daß zwischen den Vertragspartnern Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, daß ein bestimmter bzw durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis erworben werden soll. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien über einen bestimmbaren Kaufgegenstand und den Kaufpreis ist ein als Konsensualvertrag an keine bestimmte Form gebundener Kauf zustande gekommen, wobei das Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne Belang ist, weil die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber an das Erfüllungsgeschäft anknüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0567/74 E VwSlg 4957 F/1976 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002260.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-58368