VwGH 18.05.1956, 2260/55
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | UStG 1959 §2; |
RS 1 | Wenn ein Steuerpflichtiger im Laufe der Jahre regelmäßig Kraftwagen für sein Privatvermögen anschafft und früher gekaufte Kraftwagen gleichzeitig oder bald danach wieder abstößt, so liegt darin noch keine umsatzsteuerpflichtige Unternehmertätigkeit. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Rat Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Dorazil und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein das Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des EK in W gegen den Bescheid der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI-2808/1954, betreffend Umsatzsteuer 1948 - 1952, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer für 1948 bis 1952 betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei einer Firma, welcher der Beschwerdeführer als Gesellschafter angehört, wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1947 bis 1952 in seinem Privatvermögen 10 Personenkraftwagen angeschafft und 9 davon wieder verkauft hatte, wobei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung in allen Fällen weniger als 1 Jahr, manchmal sogar nicht einmal 2 Monate betragen hatte. Die Betriebsprüfung erblickte in diesen Ein- und -verkäufen von Kraftwagen einen Autohandel, worauf das Finanzamt im Sinne des Betriebsprüfungsberichtes die bei den Verkäufen der Kraftwagen in den Jahren 1948 bis 1952 erzielten Erlöse der Umsatzsteuer unterwarf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er bestritt, daß hier ein gewerbemäßiger Autohandel vorgelegen sei. Er habe im Jahre 1948 erstmals einen bereits sehr abgenützten Personenkraftwagen angeschafft, der sich trotz durchgeführter Reparaturen nur als beschränkt einsatzfähig erwies. Er habe dann in der Folge bei beschränkten finanziellen Mitteln immer wieder Kraftwagen gekauft und verkauft, um schließlich in den Besitz eines wirklich brauchbaren und voll einsatzfähigen Kraftwagens zu gelangen. Bei diesen unerwünschten, aber unvermeidbaren Geschäften habe er mangels entsprechender Fachkenntnisse wiederholt finanzielle Einbußen erlitten, sodaß diese ganze Gebarung niemals als Autohandel gewertet werden könne.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheide der Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Folge, weil sie die wiederholten Verkäufe von Kraftfahrzeugen als nachhaltige Verkaufstätigkeit ansah, welche die Umsatzsteuerpflicht dieser Verkäufe begründe.
Die vorliegende Beschwerde führt aus, daß bei einem Verkaufe von Kraftwagen aus Privatvermögen weder von einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit noch auch von einer auf Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit gesprochen werden könne. Die jeweilige Veräußerung des alten Wagens bei Anschaffung eines neuen Kraftwagens habe lediglich dem Zwecke gedient, einen unnötigen Verlust zu vermeiden; es sollte der in dem alten Kraftwagen noch vorhandene Wert durch die Veräußerung verwertet werden. Auch müsse darauf verwiesen werden, daß die erste Anschaffung eines Kraftwagens im Jahre 1948 stattfand, zu welcher Zeit neue Wagen nicht erhältlich waren, sodaß nur alte Wagen erworben werden konnten. Der Beschwerdeführer sei daher genötigt gewesen, einen alten Wagen von verhältnismäßig geringer Verwendungsdauer zu erwerben. Dieser Umstand könne ihm jedoch nicht insofern zum Nachteil gereichen, als nun deshalb auf eine nachhaltige Tätigkeit geschlossen werde. Denn die alten reparaturbedürftigen Wagen hätten nur eine geringe Lebensdauer gehabt und hätten daher wiederholt durch andere Wagen wieder ersetzt werden müssen. Übrigens sei es auch bei neuen Kraftwagen üblich, daß ein Autobesitzer sich auch in kurzen Zeitabständen immer wieder einen neuen Wagen anschafft, um einen seinen Bedürfnissen jeweils anteilrechenden modernen Kraftwagen zu besitzen, wobei mit Rücksicht auf die alljährlich immer neu herauskommenden neuen Wagentypen öfters Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge ohne weiteres möglich seien, ohne daß darin eine nachhaltige Verkaufstätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (vom , DRGBl. I S. 942, UStG) erblickt werden könne.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnähmen als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anzusehen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde festgestellt, daß es sich bei den fraglichen Verkäufen nicht um eine Tätigkeit innerhalb eines Gewerbebetriebes gehandelt hat, sondern daß die verkauften Fahrzeuge zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehörten. Die Umsatzsteuerpflicht wurde von der belangten Behörde ausschließlich deshalb bejaht, weil in den wiederholten Verkäufen eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen erblickt wurde. Diese Auffassung wird jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgängen nicht gerecht, weil sie den Tatbestand der Autoverkäufe für sich allein betrachtet und die gesamten für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Zusammenhänge, unter denen sich die Verkäufe abspielten, unbeachtet läßt.
Um nämlich die vorliegenden Autoverkäufe umsatzsteuerrechtlich richtig beurteilen zu können, müssen sie stets in ihrem ganzen wirtschaftlichen Zusammenhange gesehen werden. Es ging dem Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Verwaltungsverfahren nicht darum, durch die Autoverkäufe nachhaltig irgendwelche Einnahmen zu erzielen, sondern jeweils um die Anschaffung eines moderneren, wirtschaftlich rationelleren und technisch verbesserten Kraftwagens unter gleichzeitiger Abgabe des alten Wagens. Das ist eine Erscheinung, die heute im technischen Zeitalter allgemein ist. So ist es z. B. vielfach üblich, bei Anschaffung eines neuen Rundfunkgerätes das alte Gerät um den noch bestmöglichst erzielbaren Preis zu veräußern. Auch sonst kommen im Privatleben ähnliche Veräußerungsgeschäfte vor, z. B. wenn ein Reiselustiger die letzte Auflage eines auf den neuesten Stand gebrachten Reiseführers kauft und gleichzeitig eine veraltete Auflage desselben Buches in einem Antiquariat veräußert. Bei allen diesen Geschäften geht es wirtschaftlich um die Anschaffung neuer Gegenstände des persönlichen Bedarfes unter gleichzeitiger Veräußerung gleichartiger alter Sachen. Verkäufe sind aber nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn es sich um Veräußerungen aus dem Vermögen eines Unternehmens handelt, weil bei Unternehmen nicht mit die dem betreffenden Geschäftszweig eigentümlichen Geschäfte (Grundgeschäfte), sondern auch sonstige mit dem Unternehmen irgendwie im Zusammenhang stehende Geschäfte (sogenannte Hilfsgeschäfte) der Besteuerung unterliegen; denn § 2 Abs. 1 UStG, sagt ausdrücklich, daß das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfaßt, sodaß demnach auch die Hilfsgeschäfte umsatzsteuerpflichtig sind.
Liegt dagegen nur ein Verkauf aus Privatvermögen vor, der nach seinem ganzen Zusammenhange nicht als nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen angesehen werden kann, so unterliegen die aus solchen Verkäufen erzielten Erlöse, da hier dem Verkäufer die Unternehmereigenschaft mangelt, nicht der Umsatzsteuer.
Wenn daher die belangte Behörde die Veräußerung von alten Personenkraftwagen durch den Beschwerdeführer gelegentlich der Anschaffung neuer Kraftwagen als Unternehmertätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gewertet hat, war sie in einem Rechtsirrtum befangen, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 zur Folge haben mußte.
Dabei war im vorliegenden ausschließlich den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nicht zu untersuchen, ob etwa der Erlös aus dem Verkauf der dem Betriebe der OHG gewidmeten Kraftwagen allenfalls als ein im Unternehmen der OHG sich ereignender Betriebsvorfall zu beurteilen gewesen wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | UStG 1959 §2; |
Sammlungsnummer | VwSlg 1437 F/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955002260.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-58367