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VwGH 28.01.1981, 2259/78

VwGH 28.01.1981, 2259/78

Rechtssätze


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Normen
RS 1
a) Das Recht auf Rückzahlung gem § 239 Abs 1 BAO kann sich nur auf jene Guthabenbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gem § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO verbleiben.

b) Die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1455/74 E VwSlg 4922 F/1975 RS 1
Norm
RS 2
Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ist nur eine Person befugt, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Abgabengläubiger in einem abgabenrechtlichen Verhältnisse steht. Wer bloß auf Grund vertraglicher Abmachungen mit dem Abgabenschuldner für diesen einen Abgabenbetrag eingezahlt hat, ist im Falle der Doppelbezahlung nicht zum Antrag auf Erstattung, über den bescheidmäßig zu entscheiden wäre, berechtigt. Diese Befugnis steht nur dem Abgabenschuldner bzw dem Haftungspflichtigen, der den Abgabenbetrag entrichtet hat, zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1131/59 E VwSlg 2570 F/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1978002259.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-58366