VwGH 30.03.1978, 2259/76
VwGH 30.03.1978, 2259/76
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §1; |
RS 1 | Das Befahren einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Straße mit dem PKW, für die ein Fahrverbot in beiden Richtungen besteht, ist für jedermann verboten, sodaß es nicht darauf ankommt, ob diese Straße Zugang zu einem privaten Seebad ist, das Verbotszeichen "Fahrverbot" über Veranlassung von an dem Fahrverbot interessierten Personen errichtet wurde oder on Baumaterialien oder sonstige Gegenstände nur über diese Straße befördert werden müssen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1819/68 E VwSlg 7639 A/1969 RS 1 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 2 | Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 6 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 3 | Wenn eine unmündige Person mit Erlaubnis des Kfzhalters ohne erwachsenen Beifahrer das Kfz auf einem nicht umzäunten Privatgrundstück lenkt ist damit zu rechnen, daß diese Person infolge ihres Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht zum Lenken von Kfz, das Privatgrundstück verlassen und eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützen wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 7 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 4 | Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 4 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 5 | Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0011/72 E VwSlg 8333 A/1972 RS 5 |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 6 | Ein Weg, der eine im Privateigentum stehende Straße ist, aber von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden darf, gilt schon aus diesem Grund als Straße mit öffentlichem Verkehr. Auch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" berechtigt nicht zur Annahme, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 7 | Der Begriff "öffentliche Straße" im Sinne des NÖ Landesstraßengesetzes ist nicht mit dem Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" der StVO 1960 ident, sodass es unentscheidend für letztere Wertung ist, ob nach einem Bescheid der Stadtgemeinde dem fraglichen Weg nicht die Merkmale der Öffentlichkeit nach dem Landesstraßengesetz zukommen. |
Normen | StVO 1960 §43 Abs7; StVO 1960 §43; StVO 1960 §44b Abs1; |
RS 8 | Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus § 43 StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des § 44 b Abs 1 leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des § 43 Abs 7 StVO erlassen werden darf. |
Norm | StVO 1960 §44b Abs1; |
RS 9 | Dem Straßenerhalter und dessen Organen steht das Recht, Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verfügen, gem § 44 b Abs 1 StVO 1960 nur im Falle der Unaufschiebbarkeit zu. Unaufschiebbar im Sinne dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die dort angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen (wie Elementarereignis, unvorhersehbar aufgetretene Straßen - oder Baugebrechen, Brände, Unfälle und dergleichen) hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen der Straßenaufsicht und des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen und bei Beachtung eines bestimmten Verfahrens Maßnahmen, die sonst gem § 43 Abs 1 lit a StVO 1960 die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen. Dem Straßenerhalter (und seinen Organen) ist es aber darüber hinaus verwehrt, hinsichtlich des Straßenverkehrs auf seinen Straßen Verfügungen zu treffen, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten sind. |
Normen | StVO 1960 §43 Abs7; StVO 1960 §44b Abs1; |
RS 10 | Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des § 44 b Abs 1 StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9511 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1976002259.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-58364