VwGH 14.10.1971, 2259/70
VwGH 14.10.1971, 2259/70
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Darlehensverträge, die der Kreditbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für ein auch dem WFG 1968 gefördertes Projekt zur Deckung derjenigen Kosten dienen, die nicht durch Landesdarlehen oder durch Eigenmittel aufgebracht werden, sind NICHT UNMITTELBAR durch das WFG 1968 veranlaßt und unterliegen daher rücksichtlich der Rechtsgebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG 1957 nicht der Befreiungsbestimmung des § 35 Abs 1 WFG 1968. Als "unmittelbar veranlaßt" können nämlich nur solche Maßnahmen angesehen werden, für die das WFG das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das WFG nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (Zum Begriff "unmittelbar" vgl E , 1717/48, VwSlg 174 F/1950 und E , 893/50, VwSlg 588 F/1952). Aus § 14 Abs 1 WohnVerbG kann die beschwerdeführende Darlehensgeberin für den gegenständlichen Fall wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes (pd auch per analogiam) nichts für sich gewinnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4289 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970002259.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-58363