VwGH 16.09.1982, 2257/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Das an einer Zuschußgewährung bestehende Interesse eines Subventionsgebers, der zugleich auch Gesellschafter der den Zuschuß empfangenden, in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Gesellschaft ist, spricht nicht gegen das Vorliegen echter Subventionen und für Gesellschaftereinlagen, wenn das Interesse der den Zuschuß gewährenden Körperschaft an einer bestimmten Mittelverwendung auch unabhängig von der Gesellschafterstellung bejaht werden muß. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG in Linz, vertreten durch Dr. Waldemar Wängler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6/133/2-BK/St-1980, betreffend Umsatzsteuer für 1974 bis 1977, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die am durch die Landeshauptstadt Linz und die SBL-Stadtbetriebe Linz Gesellschaft m.b.H. gegründete und mit einem Grundkapital von 200,000.000,-- S ausgestattete beschwerdeführende Partei (Beschwerdeführerin) betreibt ein Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Am trat die Gesellschaft m.b.H., deren alleiniger Gesellschafter die Stadt Linz ist, ihre Aktie im Nominalwert von S 10.000,-- vereinbarungsgemäß der Stadt Linz ab, wodurch diese Alleingesellschafterin der Aktiengesellschaft wurde. Durch Hauptversammlungsbeschluß der vormaligen Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-AG vom sowie durch Hauptversammlungsbeschluß der Beschwerdeführerin vom wurde auf Grund der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 187, die Umwandlung der genannten Aktiengesellschaft und deren Übertragung auf die Beschwerdeführerin beschlossen. Die Umwandlung wurde durch Eintragung im Handelsregister am wirksam. Die Beschwerdeführerin ist damit Rechtsnachfolgerin der vormaligen Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-AG (ESG) geworden. Das Grundkapital der genannten Aktiengesellschaft hatte vor der Umwandlung 150 Mio S betragen, wovon sich 92,28 % im Besitz der Stadt Linz und 5,88 % im Besitz der SBL-Stadtbetriebe Linz GmbH befanden, der Rest war Streubesitz. Mit Beschluß der Hauptversammlung vom wurde die Erhöhung des Grundkapitals der Beschwerdeführerin um 150 Mio S auf 350 Mio S beschlossen.
Bereits 1963 hatte die Stadt Linz den überwiegenden Anteil (nämlich 90 %) am Grundkapital der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-AG erworben. Aus diesem Anlaß wurden die auf Grund früherer Verträge bestandenen rechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt Linz und der genannten Gesellschaft in einem sogenannten "Stadtvertrag" vom neu geregelt.
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1977 vorgenommenen Buch- und Betriebsprüfung, welche die Zeiträume 1973 bis 1975 umfaßte, stellte der Prüfer unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Nach einer von Prof. L im Auftrag der Stadt Linz ausgearbeiteten Verkehrsstudie (sog. "L-Plan"), hätten die Wohngebiete in dem Linzer Stadtteil Urfahr-Ost (Dornach-Auhof) durch eine neu zu errichtende Straßenbahnlinie erschlossen werden sollen. Aus diesem Anlaß habe die Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der Stadt Linz ein Projekt ausgearbeitet und der Stadt zur Durchführung dieses Projektes ein Finanzierungskonzept unterbreitet. In dem Begleitschreiben vom sei von der Beschwerdeführerin dazu ausgeführt worden, daß sie sich außerstande sehe, die Kosten der neuen Straßenbahnlinie allein zu tragen. In diesem Schreiben sei auch erwähnt, "daß außerdem der Stadtvertrag der Stadtgemeinde Linz im Falle der Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung" auferlege. Nach Erörterung verschiedener Finanzierungsvorschläge zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der Stadt Linz - darunter auch der Frage einer Kapitalerhöhung um 130 Mio S - habe die Beschwerdeführerin schließlich dem Vorschlag der Stadt zugestimmt, ihr zur Finanzierung des Straßenbahnprojektes einen nicht rückzahlbaren Zuschuß in der Höhe von 100 Mio S, zahlbar in fünf Jahresraten, zu gewähren. In dem Amtsbericht vom , der gleichzeitig als Entwurf für den entsprechenden Antrag des Finanzausschusses an den Gemeinderat gedient habe, werde dazu unter anderem ausgeführt, daß mit diesem Zuschuß sämtliche Verpflichtungen der Stadt abgegolten seien, daß jedoch auf den Zuschuß die Kosten der noch erforderlichen Grunderwerbungen durch die Stadt angerechnet würden. Der Gemeinderat habe am die entsprechenden Beschlüsse gefaßt.
Die Fertigstellung der neuen Straßenbahnlinie habe sich jedoch verzögert, weshalb die ESG an die Stadt mit der Bitte herangetreten sei, den Zuschuß für anderweitige Investitionen im Verkehrsbereich verwenden zu dürfen. In dem Amtsbericht vom werde zur Begründung des Antrages auf Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses vom unter anderem ausgeführt, daß es das Ziel jenes Gemeinderatsbeschlusses gewesen
sei, "durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuß ... für die Zukunft
den Wegfall bzw. die Reduzierung der jährlichen Abschreibungsquoten zu erreichen." Weiters sei beantragt worden, daß die Stadt Linz die Kosten für die noch erforderlichen Grunderwerbungen selbst trage und "im Hinblick auf die besondere finanzielle Lage der ESG von den für die Auhoflinie vorgesehenen 100 Mio S die Raten 1974 und 1975 im Gesamtbetrage von 40 Mio S
für andere Investitionen im Verkehrsbetrieb ... umgewidmet
werden". Diesem Antrag habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom zugestimmt. Am habe der Gemeinderat neuerlich eine Umwidmung des Zuschusses beschlossen. In dem diesem Beschluß zugrunde liegenden Amtsbericht vom sei einleitend wiederum festgehalten, daß es das Ziel des Grundsatzbeschlusses vom gewesen sei, durch den Zuschuß die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zu reduzieren und damit eine Verringerung des Verlustes bei den Verkehrsbetrieben zu erreichen.
Die Beschwerdeführerin hatte zuvor die Zuschüsse der Stadt Linz als steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Z. 29 EStG 1972 behandelt und gemäß § 6 Z. 10 leg. cit. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter - und damit auch die Grundlagen für die Bemessung der Selbstverbrauchsteuer - entsprechend gekürzt.
Der Prüfer vertrat in seinem Bericht vom jedoch die Ansicht, daß die von der Stadt Linz gewährten Zuschüsse als gesellschaftlich bedingte Einlagen anzusehen seien und daher aus diesem Grunde keine die Selbstverbrauchsteuerbemessungsgrundlage mindernden öffentlichen Zuschüsse im Sinne des § 3 Z. 29 EStG 1972 darstellten. Die entsprechenden Unterlagen (Stadtvertrag, Schriftverkehr, Amtsberichte und Gemeinderatsbeschlüsse) wurden abschriftlich zu den Akten genommen.
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers und erließ für die Jahre 1974 bis 1977 (für 1974 und 1975 im Wege der Wiederaufnahme) entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
In ihren dagegen erhobenen Berufungen machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß der sogenannte Stadtvertrag keinerlei Bestimmungen enthalte, nach denen die Stadt im Falle bestimmter Investitionen zu irgendwelchen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis (Kapitalerhöhungen, Einlagen) verpflichtet wäre. Bei den Bestimmungen des § 10 des Stadtvertrages handle es sich offenkundig um zivilrechtliche Abmachungen, denen aber nur der Charakter von Absichtserklärungen beigemessen werden könne. Darüber hinaus habe es sich bei den Geldleistungen der Stadt Linz während der Zeit der Beteiligung privater Aktionäre immer nur um Subventionen handeln können, weil Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis zu Verschiebungen der Beteiligungsverhältnisse geführt hätten. Es sei richtig, daß sich die Stadt im § 13 des Stadtvertrages für den Fall der Errichtung neuer bzw. Erweiterung bestehender Straßenbahnlinien zu gewissen Sachleistungen verpflichtet habe. Aber auch diese Zusage könne nicht als Versprechen von Gesellschaftereinlagen verstanden werden. Es sei auch für die steuerrechtliche Beurteilung der später vom Gemeinderat beschlossenen Zuwendungen ohne Belang, daß sich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen mit der Stadt Linz über die Führung des in Rede stehenden Straßenbahnprojektes unter anderem auf die im Stadtvertrag nur vage angedeutete Möglichkeit der Gewährung von Finanzzuschüssen berufen habe. Die Anwendung der Vorschrift des § 3 Z. 29 EStG 1972 hänge nicht davon ab, daß die subventionierten Wirtschaftsgüter in der gesetzlichen Ermächtigung bzw. im Beschluß des zuständigen Organes einzeln bezeichnet werden müßten; auch eine allgemeine Widmung für Investitionen müsse ausreichen. Wie aus einer der Berufung angeschlossenen Übersicht über die Kapitalstruktur an den Bilanzstichtagen 1973 bis 1977 ersichtlich sei, habe das Unternehmen der ESG stets über eine außergewöhnliche hohe Eigenkapitalquote verfügt; die eigenen Mittel (ohne Abfertigungsrücklage) hätten in den angeführten Jahren zwischen 50,3 % und 54,9 % betragen. Bei dieser Sachlage wäre eine etwaige Behauptung, die Stadt Linz habe durch die Bewilligung der Zuwendung für die Anschaffung und Herstellung von Anlagegütern lediglich eine aus betriebswirtschaftlichen Gründen unbedingt erforderliche Kapitalzuführung bewirkt, völlig unhaltbar. Auch habe die Beschwerdeführerin für den Bau der in Rede stehenden Straßenbahnlinie neben den strittigen Zuschüssen gleichartige Zuwendungen vom Bund und vom Land Oberösterreich in einer Gesamthöhe von S 73,638.387,-- erhalten.
In der Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid für 1977 machte die Beschwerdeführerin weiters geltend, daß bei der Ermittlung der (dem Finanzamt mit Schreiben vom bekanntgegebenen) strittigen Bemessungsgrundlage von S 64,092.522,-
- insofern ein Fehler unterlaufen sei, als die auf das Jahr 1976 entfallenden Teilherstellungskosten im Betrage von S 17,072.698,-- nicht ausgeschieden worden seien. Die strittige Bemessungsgrundlage für das Jahr 1977 vermindere sich daher auf S 47,019.824,--.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde zur Entscheidung vor. Diese gab lediglich der Berufung für 1977 in Bezug auf das zuletzt angeführte Berufungsbegehren Folge; im übrigen wies sie die Berufungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe des Inhaltes von Schriftstücken, auf welche sie ihren Bescheid stützte, und nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im wesentlichen folgendes aus:
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei nicht eindeutig erkennbar, daß die Stadt Linz die strittigen Beträge als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, d.h. in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger, gewährt habe. Der Gemeinderat der Stadt Linz fasse Beschlüsse sowohl im Hoheitsbereich als auch im privatrechtlichen Bereich. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall unter anderem die Gewährung eines "nicht rückzahlbaren Zuschusses" beschlossen worden sei, bedeute noch nicht, daß es sich dabei um einen öffentlichen Zuschuß im Sinne des § 3 Z. 29 EStG 1972 handeln müsse. Vielmehr lasse sowohl die Begründung des Antrages des Finanzausschusses ("... nach langwierigen und schwierigen
Verhandlungen ... Übereinkommen, das beiden Teilen Rechnung trägt
...") als auch der Wortlaut des Beschlusses selbst erkennen, daß für die Zuschußgewährung gesellschaftliche und vertragliche (im Hinblick auf den Stadtvertrag) Gründe maßgebend gewesen seien. Dies zeige insbesondere die Tatsache, daß der unter einem gefaßte Beschluß betreffend die Zurverfügungstellung von Grundflächen durch die Stadt Linz an die Beschwerdeführerin unbestritten auf dem Stadtvertrag beruhe. Weiters spreche der Umstand, daß die Kosten für bestimmte Grunderwerbungen ursprünglich auf den Zuschuß angerechnet hätten werden sollen, gegen das Vorliegen einer echten (öffentlichen) Subvention, weil in diesem Falle deren Höhe nicht bestimmt sei. Auch widerspreche es dem Charakter einer im öffentlich-rechtlichen Bereich gewährten Zuwendung, darauf Leistungen anzurechnen, welche die Körperschaft allein zu tragen habe. Lasse aber ein Gemeinderatsbeschluß - wie im vorliegenden Fall - einen Schluß auf den Charakter einer Zuwendung nicht zu, so sei die Leistung der Körperschaft nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt (und nicht nach ihrer zufälligen Benennung) zu beurteilen. Unter Berücksichtigung aller im Streitfall vorliegenden Umstände sei die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Zuschußgewährung vornehmlich gesellschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin angeschnittene Frage, ob im vorliegenden Fall das von der Rechtsprechung für Versorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geforderte angemessene Eigenkapital (ca. 30 % bis 40 % des Aktivvermögens) gegeben sei, stelle sich hier nicht, weil schon die dargestellten Umstände erkennen ließen, daß die strittigen Zuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis bzw. durch den Stadtvertrag verursacht seien. Aus diesem Grund könnten auch nicht die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften zum Vergleich herangezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 3 Z. 29 und des § 6 Z. 10 EStG 1972, des § 29 Abs. 6 UStG 1972, aber auch des § 21 BAO und der Verfahrensvorschriften des § 279 in Verbindung mit § 115 BAO verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 101, unterlag in der Zeit vom bis zum auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer. Nach Abs. 6 ist Bemessungsgrundlage der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist. Gemäß § 6 Abs. 10 EStG 1972 gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von Zuwendungen im Sinne des § 3 Z. 29 EStG 1972 angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Höhe der in den Streitjahren als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Selbstverbrauches ermittelten Beträge lediglich im Hinblick darauf in Streit, ob die von der Stadt Linz der Beschwerdeführerin gewährten Zuschüsse den Tatbestand des § 3 Z. 29 EStG 1972 erfüllen oder nicht. Gemäß der zitierten Rechtsvorschrift sind von der Einkommensteuer Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden, befreit.
Die belangte Behörde sieht den eben umschriebenen gesetzlichen Tatbestand nur deswegen als nicht erfüllt an, weil der der Beschwerdeführerin gewährte Zuschuß von einer Gebietskörperschaft stamme, die Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin sei und für die Zuschußgewährung überwiegend gesellschaftliche Interessen der Stadt, nicht aber Interessen, wie sie im allgemeinen ein Subventionsgeber hat, bestimmend gewesen seien. Die belangte Behörde stützt sich hiebei in ihrem auch vom Verwaltungsgerichtshof für richtig angesehenen Bestreben, das Gesamtbild der im Beschwerdefall gegebenen Verhältnisse zu würdigen, auf einzelne Umstände, die in der Tat für das Vorliegen auch einer gesellschaftlichen Entscheidungskomponente für die Zuschußgewährung sprechen; in diesem Zusammenhang ist etwa an im Verwaltungsakt befindliche Unterlagen betreffend den Entscheidungsprozeß zur Gewährung der städtischen Zuschüsse sowie daran zu denken, daß die Kosten für bestimmte Grunderwerbungen ursprünglich auf den Zuschuß angerechnet werden sollten. Die belangte Behörde hat hiebei auch zutreffend erkannt, daß das Vorliegen des sogenannten Stadtvertrages zwischen der Stadt Linz und der Beschwerdeführerin für sich allein noch keinen Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht darstellt.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Umstände reichen jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um die Überzeugung von der Richtigkeit der behördlichen Annahme, bei der Zuschußgewährung hätten die gesellschaftlich bedingten Momente gegenüber jenen Überlegungen, die ein Subventionsgeber anstellt, überwogen, hervorzurufen. Zu dieser Beurteilung gelangt der Verwaltungsgerichtshof auch deshalb, weil die belangte Behörde - ihre Überlegungen im angefochtenen Bescheid gewissermaßen zusammenfassend - das konkrete Interesse der Stadt Linz an der Durchführung des "L-Planes" sowie den Umstand, daß die Zuwendungen letztlich zu diesem Zweck gewährt wurden, für das Vorliegen eines vornehmlich gesellschaftlichen Interesses der Stadt Linz an der Zuschußgewährung offenbar für ausschlaggebend hält, der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht jedoch der Beschwerde darin beipflichtet, daß dieses Interesse auch auf Seiten eines Subventionsgebers, der nicht gleichzeitig Alleingesellschafter bzw. (für einen Teil des Streitzeitraumes) Mehrheitsgesellschafter des Empfängers der Subvention ist, vorausgesetzt werden muß. Im Beschwerdefall kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr nicht außer Betracht bleiben, daß auch das Land Oberösterreich und der Bund der Beschwerdeführerin sehr erhebliche Beträge unbestritten als echte Subventionen zur Verfügung gestellt haben. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob nicht auch der Stadt Linz als am meisten hievon betroffener Gebietskörperschaft ein Förderungsinteresse gänzlich unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung zugebilligt werden muß. Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt demgegenüber im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde schon auf Grund anderer, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht stichhältiger Überlegungen die Zuschüsse der Stadt Linz als durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt angesehen hat, entsprechende Ausführungen vermissen. Die nach dem Gesagten fehlende Schlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das sich auf § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot auch nicht dadurch vermieden werden, daß die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, im Ausmaß dieser städtischen Zuschüsse hätte ein betriebswirtschaftliches Erfordernis bestanden, der Beschwerdeführerin Eigenkapital zuzuführen. Die bezüglichen sachverhaltsmäßigen Grundlagen wurden im Abgabenverfahren nicht ausreichend erörtert, jedenfalls aber im angefochtenen Bescheid diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen hat sohin die belangte Behörde nicht schlüssig und ausreichend begründet, weswegen die Umstände des Beschwerdefalles dafür sprechen, daß der der Beschwerdeführerin von der Landeshauptstadt Linz gewährte Zuschuß nicht als den Tatbestand des § 3 Z. 29 EStG 1972 erfüllende Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, sondern als gesellschaftliche bedingte Einlage zu werten ist. Die belangte Behörde hat damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auf Grund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung. Die Pauschbeträge nach der genannten Verordnung umfassen auch die Umsatzsteuer, weshalb dem diesbezüglichen Ersatzbegehren nicht entsprochen werden konnte. Desgleichen konnte der Ersatz der Stempelgebühren nur im gesetzlich zustehenden Ausmaß zuerkannt werden.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1980002257.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-58359