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VwGH 19.04.1963, 2255/61

VwGH 19.04.1963, 2255/61

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Voraussetzung für die Annahme von durchlaufenden Posten ist ein Tätigwerden nicht nur für fremde Rechnung, sondern ein äußerlich erkennbares Handeln in fremden Namen, dem unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zugrunde liegen. (Hinweis E , 1813/55, VwSlg 1488 F/1956).
Normen
RS 2
Der Grundsatz, daß SCHWEBENDE GESCHÄFTE, die noch von keiner Seite erfüllt sind, nicht in der Bilanz aufscheinen dürfen, gilt auch für Nebengeschäfte, die mit diesem schwebenden Geschäft zusammenhängen, zB für Provisionszusagen. Ist also das vermittelte Hauptgeschäft noch von keiner Seite durchgeführt, dann ist auch für die Provisionszusage keine Rückstellung zu bilden oder einer allenfalls gebildeten Rückstellung ein gleich hoher Rechnungsabgrenzungsposten auf der Besitzseite gegenüberzustellen. Andernfalls würde ein mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenes Geschäft bereits vor seiner Durchführung in einem vorhergehenden Jahr mit einem Verlust belastet werden.

*

E , 2255/61 #1;

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SW: Bilanzierung einer zu zahlenden Provision;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-58354