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VwGH 17.11.1965, 2250/64

VwGH 17.11.1965, 2250/64

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, durch welches ein

bestimmtes Verhalten eine Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll..
Normen
GebG 1957 §14 TP6 Abs3;
GenG 1873 §14 TP6 Abs5 Z8;
RS 2
Berufungen an die Grundverkehrs-Landeskommission sind der erhöhten Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Abs 3 GebG unterliegende und von der Gebührenbefreiung gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 8 GebG ausgenommene ANTRÄGE an die Grundverkehrskommission, wenn sie die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder zur Verpachtung begehren.
Normen
RS 3
Für die Beurteilung der Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe ein neues Tätigwerden der Behörde verursachen oder nur eine frühere Eingabe in Erinnerung bringen soll (Hinweis E , 2689/54, VwSlg 1447 F/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3360 F/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002250.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-58343