VwGH 17.11.1965, 2250/64
VwGH 17.11.1965, 2250/64
Rechtssätze
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Normen | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, durch welches ein bestimmtes Verhalten eine Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll.. |
Normen | |
RS 2 | Berufungen an die Grundverkehrs-Landeskommission sind der erhöhten Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Abs 3 GebG unterliegende und von der Gebührenbefreiung gem § 14 TP 6 Abs 5 Z 8 GebG ausgenommene ANTRÄGE an die Grundverkehrskommission, wenn sie die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder zur Verpachtung begehren. |
Normen | |
RS 3 | Für die Beurteilung der Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Eingabe ein neues Tätigwerden der Behörde verursachen oder nur eine frühere Eingabe in Erinnerung bringen soll (Hinweis E , 2689/54, VwSlg 1447 F/1956). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3360 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964002250.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-58343