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VwGH 30.06.1961, 2249/59

VwGH 30.06.1961, 2249/59

Rechtssatz


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Normen
BAO §135 Abs1;
EStG 1953 §28;
RS 1
Eine im Zug eines Betriebsprüfungsverfahrens gegenüber dem Betriebsprüfer abgegebene Erklärung, daß der - bilanzmäßig noch nicht festgestellte - Gewinn aus einem bestimmten Betrieb eine bestimmte Höhe haben dürfte, ist keine gesetzmäßige Steuererklärung. Wird in der Folge der Gewinn aus diesem Betrieb auf Grund einer ordnungsmäßigen Bilanz ermittelt, dann ist innerhalb der gesetzlichen oder der von der Behörde erstreckten Frist eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unterbleibt diese, dann ist die Verhängung eines Verspätungszuschlages gerechtfertigt (hier: Durchschnittsatzbesteuerung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2477 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002249.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-58337