VwGH 09.04.1958, 2244/57
VwGH 09.04.1958, 2244/57
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §33 TP5; |
RS 1 | Wird ein Mietvertrag formell auf unbestimmte Zeit gegen vierteljährige Kündigung abgeschlossen, verzichtet jedoch der Vermieter für eine bestimmte Zeit auf die Ausübung des Kündigungsrechtes (außer für den Fall eines bestimmten Verhaltens des Mieters) und leistet der Mieter einen Baukostenbeitrag, dann ist der Vertrag als auf bestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1808 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957002224.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-58331