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VwGH 09.04.1958, 2244/57

VwGH 09.04.1958, 2244/57

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Wird ein Mietvertrag formell auf unbestimmte Zeit gegen vierteljährige Kündigung abgeschlossen, verzichtet jedoch der Vermieter für eine bestimmte Zeit auf die Ausübung des Kündigungsrechtes (außer für den Fall eines bestimmten Verhaltens des Mieters) und leistet der Mieter einen Baukostenbeitrag, dann ist der Vertrag als auf bestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1808 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957002224.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-58331